Beschlussvorlage - 12/028/2023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung wählt für die ständigen Ausschüsse gem. Hauptsatzung die in der Tabelle aufgeführten Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.

 

Ausschuss

Vorsitz

Stv. Vorsitz

Finanz- und Liegenschaftsausschuss

 

 

Ausschuss für Kultur, Bildung, Sport und Soziales

 

 

Bauausschuss

 

 

Umweltausschuss

 

 

 

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Sachverhalt


a) Vorsitzende

 

Es handelt sich um die ständigen Ausschüsse, die in der Hauptsatzung der Gemeinde bestimmt sind. Nach § 46 Abs. 5 GO wählt die Gemeindevertretung die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse (zwingende Vorschrift).

 

Die Wahl erfolgt unter Berücksichtigung der Stärken der Fraktionen mit Festlegung des Vorschlagsrechtes (Verhältniswahlverfahren). Zählgemeinschaften sind nicht möglich.

 

Wählbar sind alle Mitglieder eines Ausschusses. Stellvertretende Mitglieder können nicht zu Vorsitzenden gewählt werden. Mitglieder anderer Fraktionen können vorgeschlagen werden.

 

Die Abstimmung erfolgt nach § 46 Abs. 5 S. 4 i. V. m. § 39 Abs. 1 GO. Gewählt ist wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.

 

Bei gleicher Höchstzahl entscheidet gem. § 46 Abs. 5 S. 2, 3. Halbsatz GO über die Reihenfolge das Los, das die*der Bürgermeister*in zieht.

 

Finden vorgeschlagene Personen nicht die Mehrheit, verbleibt das Vorschlagsrecht unentziehbar bei der berechtigten Fraktion.

 

b) Stellvertretende Vorsitzende

 

Für stellvertretende Vorsitzende gilt gem. § 46 Abs. 5 S. 6 GO das gleiche Wahlverfahren wie für Vorsitzende. Daher kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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