Beschlussvorlage - 12/029/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der weiteren Mitglieder und der Stellvertreter/innen im Amtsausschuss gem. § 9 Amtsordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt I.0 - Hauptamt, Büroleitung
- Bearbeitung:
- Maike Dieckert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Gemeindevertretung Aumühle
|
Entscheidung
|
|
|
|
22.06.2023
|
Beschlussvorschlag
- Weitere Mitglieder
In den Amtsausschuss des Amtes Hohe Elbgeest werden als weitere Mitglieder gewählt:
Frau / Herr _______________________________
Frau / Herr _______________________________
Frau / Herr _______________________________
- Persönliche Stellvertreter*innen
Als persönliche*r Stellvertreter*in der Bürgermeisterin*des Bürgermeisters im Amtsausschuss wird Frau / Herr ______________________ gewählt.
Als persönliche*r Stellvertreter*in für die weiteren Mitglieder im Amtsausschuss werden gewählt:
Frau / Herr ____________________________ für Frau / Herrn ___________________
Frau / Herr ____________________________ für Frau / Herrn ___________________
Frau / Herr ____________________________ für Frau / Herrn ___________________
Sachverhalt
Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden. Gemeinden über 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern entsenden gestaffelt nach der Höhe der Einwohnerzahl weitere Mitglieder in den Amtsausschuss. Maßgeblich hierfür ist die Einwohnerzahl, die der letzten Kommunalwahl zugrunde gelegen hat (Stichtag: 31.12.2020). Die Gemeinde Aumühle entsendet 3 weitere Mitglieder in den Amtsausschuss.
- Weiteres Mitglied
Gem. § 9 Abs. 5 AO müssen die von den Gemeinden in den Amtsausschuss zu entsendenden weiteren Mitglieder binnen 60 Tagen nach dem Tag der Gemeindewahl, also bis zum 13. Juli 2023 gewählt werden. Der neue Amtsausschuss muss binnen weiterer 14 Tage, also bis zum 27. Juli 2023 zusammentreten; bis zum Zusammentritt des neuen Amtsausschusses bleibt der alte Amtsausschuss tätig.
Die Wahl der weiteren Mitglieder im Amtsausschuss erfolgt im Meiststimmenverfahren oder durch ein gebundenes Vorschlagsrecht.
- Meiststimmenverfahren:
(findet statt, wenn nicht das gebundene Vorschlagsrecht durch eine Fraktion verlangt wird):
Die Wahl wird nach § 9 Abs. 3 S. 1 AO und § 24a AO i. V. m. § 40 Abs. 3 GO durchgeführt:
Vorschlagsberechtigt sind:
- jedes Mitglied der Gemeindevertretung
- mehrere Mitglieder der Gemeindevertretung gemeinsam und
- die Fraktionen.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Es gibt keine Gegenstimmen. Gewählt ist also die*derjenige, die*der eine Stimme mehr als die*der jeweilige Mitbewerber*in erhalten hat oder – wenn nur ein*e Bewerber*in zur Wahl steht – die*der mindestens eine Stimme erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die*der Vorsitzende der Gemeindevertretung zu ziehen hat. Wenn kein Mitglied der Gemeindevertretung widerspricht, ist es auch möglich, alle Mitglieder en bloc zu wählen.
2. Wahl mit gebundenem Vorschlagsrecht (§ 9 Abs. 3 S. 2-5 AO i. V. m. § 39 Abs. 1 GO):
Das Verlangen kann nur von einer Fraktion gestellt werden. Es kann nicht mehr gestellt werden, sobald in die eigentliche Abstimmung (Mehrheitswahl) eingetreten worden ist.
Vorschlagsberechtigung:
Vorschlagsberechtigt sind die Fraktionen in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Höchstzahlen, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5, 1,5, 2,5 usw. ergeben (Sainte-Laguë/Schepers). Bei gleicher Höchstzahl steht jeder Fraktion das Vorschlagsrecht zu. Die*der ehrenamtliche Bürgermeister*in wird auf den Vorschlag der Fraktion angerechnet, der sie*er im Zeitpunkt der Wahl angehört (§ 9 Abs. 2 S. 5 AO). Eine Fraktion kann auf einen Vorschlag verzichten. Die Höchstzahl geht dann auf die nächste Fraktion über. Es können auch Mitglieder anderer Fraktionen oder fraktionslose Mitglieder der Gemeindevertretung vorgeschlagen werden. Einzelne Mitglieder der Gemeindevertretung (z. B. Fraktionslose) können keinen Wahlvorschlag einreichen.
Wahlverfahren:
Für die Wahl gilt das Beschlussverfahren nach § 39 Abs. 1 GO:
- Gewählt ist, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat, es sind Gegenstimmen möglich!
- Bei Stimmengleichheit ist der Wahlvorschlag abgelehnt, also kein Losentscheid (§ 9 Abs. 3 S. 4 AO i. V. m. § 39 Abs. 1 AO)
- Gleichwohl ist es eine Wahl, so dass eine geheime Abstimmung verlangt werden kann.
- Im Falle gleicher Höchstzahlen erfolgt über die Zuordnung des letzten Sitzes aufgrund mangelnder Regelung kein Losentscheid. Die Fraktionen sind gleichermaßen vorschlagsberechtigt.
- Wenn ein Vorschlag einer vorschlagsberechtigten Fraktion nicht die notwendige Mehrheit erhält, so verbleibt dieser Fraktion das Vorschlagsrecht, es sei denn, dass sie verzichtet oder bei der Besetzung dieser Wahlstelle eine andere Fraktion ebenfalls vorschlagsberechtigt ist und deren Vorschlag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Der vorschlagsberechtigten Fraktion bleibt es unbenommen, den gleichen oder einen anderen Wahlvorschlag (Kandidaten) einzubringen.
Beispiel: Zu wählen sind die 5 weiteren Vertreter einer Gemeinde mit 19 Gemeindevertretern. Die A-Fraktion stellt die*den Bürgermeister*in.
|
|
A-Fraktion |
B-Fraktion |
C-Fraktion |
|
Sitze |
8 |
6 |
5 |
|
: 0,5 |
16,00 |
12,00 (1) |
10,00 (2) |
|
: 1,5 |
5,33 (3) |
4,00 (4) |
3,33 (5) |
|
: 2,5 |
3,20 |
2,40 |
2,00 |
|
:3,5 |
2,29 |
1,71 |
1,43 |
|
|
|
|
|
Die Höchstzahl 16 der A-Fraktion wird gestrichen, da sie die*den Bürgermeister*in stellt. Die B-Fraktion und die C-Fraktion stellen somit je 2 weitere Mitglieder und die A-Fraktion 1 weiteres Mitglied.
b) Stellvertreter*innen
Die Gemeindevertretungen wählen aus ihrer Mitte auch Stellvertretende für die weiteren Mitglieder und eine*n besondere*n Stellvertreter*in für die*den Bürgermeister*in im Amtsausschuss. Die Hauptsatzung des Amtes bestimmt, dass es jeweils eine persönliche Stellvertretung pro Mitglied gibt.
1. Persönliche Stellvertreter*in der Bürgermeisterin*des Bürgermeisters
Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte eine*n Stellvertreter*in für die*den Bürgermeister*in im Amtsausschuss. Die Hauptsatzung des Amtes bestimmt, dass die*der Bürgermeister*in eine*n Stellvertreter*in hat. Gem. § 9 Abs. 4 S. 3, 2. Halbsatz AO erfolgt die Wahl der Stellvertretenden der ehrenamtlichen Bürgermeisterin*des ehrenamtlichen Bürgermeisters auf Vorschlag der Fraktion, der sie*er im Zeitpunkt der Wahl der Stellvertretenden angehört.
Für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 GO entsprechend, d. h. der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Es wird offen abgestimmt.
2. Persönliche Stellvertretung für das weitere Mitglied des Amtsausschusses
Die Wahl der persönlichen Stellvertretung der weiteren Mitglieder im Amtsausschuss erfolgt im Meiststimmenverfahren (§ 9 Abs. 3 S. 4 i. V. m. § 39 Abs. 1 GO).
Hat jedoch eine Fraktion das gebundene Vorschlagsrecht für die Wahl der weiteren Mitglieder des Amtsausschusses verlangt, erfolgt die Wahl der Stellvertretenden der weiteren Mitglieder auf Vorschlag der Fraktion, die das weitere Mitglied vorgeschlagen hat
(§ 9 Abs. 4 S. 3 AO).
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
21,5 kB
|
