Berichtsvorlage - 12/016/2023

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Beratungsfolge

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Sachverhalt


Die bisherige Bürgermeisterin oder der bisherige Bürgermeister stellt fest, wer das Mitglied mit der längsten ununterbrochen bestehenden Zugehörigkeitsdauer zur Gemeindevertretung ist. Ist dieses verhindert oder lehnt die Sitzungsleitung ab, rückt das Mitglied mit der nächstlängsten ununterbrochen bestehenden Zugehörigkeitsdauer automatisch nach.

 

Kandidiert das soeben festgestellte Mitglied als Vorsitzende*r, ist dieses kein Ausschlussgrund, ihr oder ihm obliegt trotzdem die Verhandlungsleitung.

 

Aufgabe dieses Mitgliedes ist die Entgegennahme der Erklärungen zur Benennung der Fraktionen, wenn diese Erklärungen in der Sitzung abgegeben werden. Für die Entgegennahme von Fraktionsbildungserklärungen vor der konstituierenden Sitzung ist dagegen die oder der bisherige Vorsitzende zuständig. In diesem Fall erfolgt die Verkündigung durch das soeben festgestellte Mitglied in der konstituierenden Sitzung.

 

Das soeben festgestellte Mitglied leitet die Wahl der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung (Bürgermeisterin oder Bürgermeister), führt die Vereidigung und die Amtseinführung gem. §53 Abs. 1 GO durch.

 

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