Berichtsvorlage - 12/017/2023

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Gem. § 32 a GO werden Fraktionen nur durch eine ausdrückliche Erklärung der einzelnen Gemeindevertreter*innen gebildet. Die Erklärung über den Zusammenschluss zu einer Fraktion muss zu Beginn der konstituierenden Sitzung gegenüber dem Mitglied mit der längsten ununterbrochen bestehenden Zugehörigkeitsdauer zur Gemeindevertretung, das die Wahl der*des Vorsitzenden der Gemeindevertretung leitet, schriftlich abgegeben werden.

 

Die Erklärung muss folgende Inhalte haben:

 

  • die Namen der Gemeindevertreter*innen, die die Fraktion bilden
  • den Namen der Fraktion
  • den Namen der*des Fraktionsvorsitzenden

 

Die Erklärung muss von allen Fraktionsmitgliedern unterzeichnet sein.

 

Der Fraktionsstatus kann insbesondere bei folgenden Entscheidungen Bedeutung erlangen:

  • Wahl der Stellvertretenden der*des ehrenamtlichen Bürgermeisterin*Bürgermeisters (§ 33 Abs. 3 GO)
  • Wahl der Ausschussmitglieder (§ 46 Abs. 1 GO)
  • Wahl der Ausschussvorsitzenden (§ 46 Abs. 5 GO)
  • Wahl der weiteren Mitglieder im Amtsausschuss (§ 9 Abs. 3 AO)
  • Entsendung in Beiräte etc.
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Anlagen

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