Berichtsvorlage - 12/021/2023
Grunddaten
- Betreff:
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Verpflichtung, Ernennung und Vereidigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters - Aushändigung der Ernennungsurkunde -
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- Amt I.0 - Hauptamt, Büroleitung
- Bearbeitung:
- Maike Dieckert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Gemeindevertretung Aumühle
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Kenntnisnahme
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22.06.2023
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Sachverhalt
Das Mitglied mit der längsten ununterbrochen bestehenden Zugehörigkeit in der Gemeindevertretung verpflichtet die*den neu gewählte*n Bürgermeister*in unmittelbar nach der erfolgreichen Wahl auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer*seiner Obliegenheiten mit dem folgenden Wortlaut:
„Ich verpflichte Sie durch Handschlag zur gewissenhaften Erfüllung Ihrer Obliegenheiten und führe Sie in Ihr Amt als Bürgermeister*in der Gemeinde Aumühle ein.“
Die*der neugewählte Vorsitzende wird anschließend zur*zum Ehrenbeamtin*Ehrenbeamten für die Dauer ihrer*seiner Wahlzeit ernannt (§ 50 Abs. 6 GO).
Die Ernennungsurkunde ist als Verpflichtungsurkunde zu unterschreiben (§ 51 Abs. 2 GO). Nach § 52 Abs. 2 GO bleibt die bisherige Bürgermeisterin*der bisherige Bürgermeister bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin*des Nachfolgers im Amt. Die Ernennungsurkunde ist daher bei einem Wechsel der Amtsinhaberin*des Amtsinhabers von ihr*ihm zu unterschreiben. Wird die bisherige Bürgermeisterin*der bisherige Bürgermeister erneut ernannt, wird die Ernennungsurkunde von der bisherigen 1. Stellvertretung unterzeichnet, bei dessen Verhinderung von der bisherigen 2. Stellvertretung.
Die Aushändigung der Ernennungsurkunde erfolgt durch das Mitglied mit der längsten ununterbrochen bestehenden Zugehörigkeit in der Gemeindevertretung. Es vereidigt die*den Bürgermeister*in und führt sie*ihn in das Amt ein (§ 53 GO). Damit endet die Amtszeit der bisherigen Bürgermeisterin*des bisherigen Bürgermeisters.
Die Vereidigung erfolgt mit folgendem Text (§§ 38 BeamStG, 47 LBG-SH):
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
Auf den Zusatz „so wahr mir Gott helfe“ kann gem. § 47 Abs. 2 LBG auch verzichtet werden. Dann wird mit folgendem Text vereidigt:
„Ich gelobe, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.“
