Beschlussvorlage - 03/018/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für die Verbandsversammlung des Schulverbandes Dassendorf-Brunstorf-Hohenhorn
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt I.0 - Hauptamt, Büroleitung
- Bearbeitung:
- Maike Dieckert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Dassendorf
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Entscheidung
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20.06.2023
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Beschlussvorschlag
- Weitere Mitglieder
Die Gemeindevertretung wählt die genannten weiteren Mitglieder in die Verbandsversammlung des Schulverbandes Dassendorf-Brunstorf-Hohenhorn.
- Stellvertretende weitere Mitglieder
Die Gemeindevertretung wählt die genannten stellvertretenden weiteren Mitglieder in die Verbandsversammlung des Schulverbandes Dassendorf-Brunstorf-Hohenhorn.
Sachverhalt
Weitere Mitglieder
Die Zahl der Vertreter*innen in der Verbandsversammlung (neben der*dem Bürgermeister*in, die*der kraft Amtes die Gemeinde in der Verbandsversammlung vertritt) richtet sich gem. § 9 Abs. 1 GkZ nach der Verbandssatzung.
Die Schulverbandssatzung sieht für die Gemeinde Dassendorf 6 weitere Vertreter*innen neben der*dem Bürgermeister*in vor. Wählbar ist, wer die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 6 GKWG erfüllt, dies sind nicht nur Mitglieder der Gemeindevertretung, sondern auch wählbare Bürger*innen.
Die Wahl durch die Gemeindevertretung muss spätestens am 16.08.2023 erfolgt sein (§ 9 Abs. 2 GkZ). Da die konstituierende Sitzung der Schulverbandsversammlung für den 11.07.2023 terminiert ist, empfiehlt sich eine Wahl der zu entsendenden Mitglieder in der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung.
Für die Wahl der weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde gelten gem. § 9 Abs. 2 GkZ die §§ 46 Abs. 1 und 40 GO entsprechend.
Somit findet eine Mehrheitswahl nach § 40 Abs. 3 GO oder auf Verlangen einer Fraktion nach § 46 Abs. 1 i. V. m. § 40 Abs. 4 GO eine Verhältniswahl statt.
- Das Verlangen nach § 46 Abs. 1 GO wird nicht gestellt:
Es findet eine Mehrheitswahl nach § 40 Abs. 3 GO statt.
2. Das Verlangen nach § 46 Abs. 1 GO wird gestellt (Verhältniswahl):
Das Verlangen kann nur von einer Fraktion gestellt werden.
Bei der Verhältniswahl gelten folgende Besonderheiten:
- Sind in einem Wahlvorschlag (Liste) einer Fraktion keine zu berücksichtigenden Wahlstellen mehr vorhanden, fällt der Sitz der Fraktion mit der nächsten Höchstzahl und einer berücksichtigungsfähigen Bewerberin oder einem berücksichtigungsfähigen Bewerber zu.
- Die*der ehrenamtliche Bürgermeister*in wird nach § 9 Abs. 2 GkZ auf den Wahlvorschlag der Fraktion angerechnet, der sie*er im Zeitpunkt der Wahl angehört.
- Stellvertretende weitere Mitglieder
Die Schulverbandssatzung sieht vor, dass jede*r Vertreter*in eine Stellvertretung hat (= persönliche Stellvertretung).
Die Wahl der persönlichen Vertreter*innen erfolgt wie die Wahl der weiteren Mitglieder.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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19,4 kB
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