Beschlussvorlage - 13/003/2023-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss 1:

Der Bauausschuss der Gemeinde Wohltorf beschließt die vorliegenden Anlagen der Vorlage 13/003/20213-1 der Gemeindvertretung für den Satzungsbeschluss für die Einfriedungssatzung zu empfehlen.

 

Oder:

Der Bauausschuss der Gemeinde Wohltorf hebt den Beschluss zur Vorlage 13/003/2023 vom 07.06.2023 auf und beschließt die unverändert Anlagen der Vorlage als Grundlage für den Satzungsbeschluss der Einfriedungssatzung zu der Gemeindevertretung zu empfehlen.

 

Beschluss 2:

Der Bauausschuss der Gemeinde Wohltorf empfiehlt der Gemeindevertretung folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der Einfriedungssatzung abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung entsprechend der beigefügten Anlage, die Bestandteil des Beschlusses ist, geprüft.

 

Die Bürgermeisterin wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgebeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

Die Gemeindevertretung Wohltorf beschließt den Erlass der Einfriedungssatzung in der vorliegenden Form, bestehend aus dem Text und der Übersichtskarte, als Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 der Landesbauordnung.

 

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Sachverhalt

Der Bauausschuss der Gemeinde Wohltorf hat in seiner letzten Sitzung am 07.06.2023 über die Einfriedungssatzung beraten und einen Beschluss gefasst. Vor der Weitergabe in die Gemeindevertretung wollte der Ausschuss erneut sich damit befassen, ob der Beschluss unverändert gelten soll, dies betrifft den letzten Absatz des § 3 der Satzung.

 

„Die Höhenbegrenzung der Einfriedungssatzung soll bis zur vorderen Baulinie oder Baugrenze des jeweiligen Grundstücks, jedoch auf höchstens 10 m, erweitert werden, um hier einen Höhenversatz in den Einfriedungen unmittelbar am Schnittpunkt zur Einfriedung am Straßenrand zu vermeiden.“

 

Der Beschluss wurde in der Abwägung und der Satzung eingearbeitet und rot kenntlich gemacht.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Diese Formulierung bereitet in der Umsetzung Schwierigkeiten. Da die Wohnhäuser von Nachbargrundstücken einen unterschiedlichen Abstand zur Straße haben können, ist der Bezugspunkt für einen gemeinsamen Zaun auf der Grundstücksgrenze nicht eindeutig. Aus diesen Gründen scheidet als Bezugspunkt „Vorderkante des Wohnhauses“ aus. Auf Grundstücken ohne Bebauungsplänen gibt es auch keine Baulinie oder Baufeldgrenzen.

 

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Finanz. Auswirkung

im Verwaltungshaushalt:

Nein

Im Vermögenshaushalt:

Nein

 

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Anlagen

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