Beschlussvorlage - 12/046/2023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt gemäß § 14 Abs. 2 BauGB eine Ausnahme von der Veränderungssperre der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 für den Abriss des Bestandsgebäudes und dem Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit für das Grundstück „Bergstraße 24“.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 84 LBO für die Ausnahme von der örtlichen Bauvorschrift Nr. 3.7 des Bebauungsplanes Nr. 9 “Billenkamp“. Die Stellplätze müssen keinen Abstand von 3,0 m zur Straßenbegrenzungslinie aufweisen.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Billenkamp“ für den Abriss des Bestandsgebäudes und dem Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit für das Grundstück „Bergstraße 24“ zu erteilen.

 

Hinweis:

Der Bauherr hat einen Laubbaum gemäß Text Teil B  Ziffer 4.3 anzupflanzen.

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Sachverhalt

Gestellt wird ein Bauantrag für den Neubau eines zweigeschossigen Wohnhauses mit Staffelgeschoss und 2 Wohneinheiten sowie einer Gewerbeeinheit für das Grundstück „Bergstraße 24“.

 

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9 „Billenkamp“ sowie im Geltungsbereich der gleichnamigen Erhaltungssatzung.

Der Bebauungsplan Nr. 9 wird derzeit überarbeitet und die 2. Änderung befindet sich in Aufstellung. Für diesen Bereich ist eine Veränderungssperre erlassen.

 

Im B-Plan ist folgendes festgesetzt: MI, 2 Vollgeschosse, GRZ 0,4, GFZ 0,8, Gebäudehöhe 11 m, Dachneigung 24°- 48°, zulässige Dachform: Mansard-, Walm-, Sattel- und Krüppelwalmdach, Einzelhaus, 2 Wohneinheiten.

Nebenanlagen benötigen einen Mindestabstand zur seitlichen Grundstücksgrenze von 1,50 m und 3,0 m zur hinteren Grundstücksgrenze.

 

Pro Wohneinheit sind 2 Stellplätze bis zu einer Gesamtnettostellplatzfläche von 36 m² vorzusehen. Die zur Straße liegende Seite von Carports, Garagen und Stellplätzen müssen einen Mindestabstand von 3,0 m aufweisen.

Für die Unterschreitung des Mindestabstandes zur Straße gibt es einen Vorbescheid, da bei der 2. Änd. B-Plan 9 zukünftig die Festsetzung in diesem Bereich entfallen soll.

 

Gemäß Text Teil B, Ziffer 4.3 sind auf Grundstücken mit einer Neuversiegelung von mind. 75 m² jeweils ein klein- bis mittelkroniger, standortheimischer Laubbaum zu pflanzen.

Die versiegelte Fläche auf dem Grundstück beträgt derzeit 206,78 m². Zukünftig beträgt die versiegelte Fläche 329 m², sodass die zusätzliche Versiegelung 115 m² beträgt und ein Baum anzupflanzen ist.

 

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Finanz. Auswirkung

im Verwaltungshaushalt:

Nein

Im Vermögenshaushalt:

Nein

 

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