Beschlussvorlage - 12/109/2023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB zum Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage für das Grundstück „Kuhkoppel 7“.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB zum Befreiungsantrag für die Fällung von 3 Bäumen. Für die Fällung der Bäume ist eine Ersatzanpflanzung gemäß B-Plan nachzuweisen.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB zum Befreiungsantrag für die Überschreitung der maximal zulässigen Größe der Garagen bis zu einer Grundfläche von 48 m².

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Kuhkoppel“ für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück „Kuhkoppel 7“ zu erteilen.

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Sachverhalt

Gestellt wird ein Bauantrag für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage für das Grundstück „Kuhkoppel 7“.

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 2 „Kuhkoppel“ sowie der gleichnamigen Erhaltungssatzung. Im B-Plan ist folgendes festgesetzt: WR, GRZ 0,15, GFZ 0,2, Mindestgrundstücksgröße 1.100 m², offene Bauweise, Einzelhaus.

Auf Grundlage eines Baumgutachtens hat die Gemeinde bei der Bauvoranfrage die Zustimmung für die Fällung der Bäume 7, 10 und 11 in Aussicht gestellt. In der Bauvoranfrage waren es die Bäume 2, 4 und 3, siehe Vorlagen 12/101/2018 und 12/175/2018. Für die gefällte Birke im Zufahrtsbereich liegt eine Genehmigung von 2018 vor. 

 

Gestellt wird ein Befreiungsantrag für die Überschreitung der zulässigen Maximalgröße für Stellplätze/Garagen. Geplant ist eine Grundfläche von 48 m². Gemäß dem Ursprungsplan Nr. 2ist nur eine Größe von 30 m² zulässig. Im Entwurf der 1. Änd. B-Plan Nr. 2 ist zukünftig vorgesehen eine Mindestgröße von 30 m² festzusetzen. Bei anderen Bauvorhaben im B-Plangebiet wurden für die Überschreitung der Maximalgröße bereits Befreiungen erteilt.

 

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Finanz. Auswirkung

im Verwaltungshaushalt:

Nein

Im Vermögenshaushalt:

Nein

 

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