Beschlussvorlage - 03/050/2023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die der Urschrift der Niederschrift beigefügte Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Dassendorf wird beschlossen.

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Sachverhalt

 

Nach der Kommunalwahl im Mai dieses Jahres hat das Innenministerium eine neue Musterhauptsatzung erlassen, die Grundlage für die Hauptsatzungen in den Gemeinden ist.

Aus dieser Musterhauptsatzung ergibt sich Änderungsbedarf für die örtlichen Hauptsatzungen, zudem sind auch von den Fraktionen der Gemeindevertretung Wünsche zur Änderungen ist der derzeit geltenden Hauptsatzung geäußert worden. Das alles ist in der anliegenden Neufassung berücksichtigt worden und wird nun zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Zur Erklärung:

 

Blau – Wünsche aus Fraktionen

Grün – Originaltext der Mustersatzung Innenministerium

Rot – Änderungsvorschläge der Verwaltung

Grau – Übernahme aus der alten Hauptsatzung der Gemeinde (nicht in der Mustersatzung vorgesehen, aber unschädlich, wenn es in die Hauptsatzung übernommen wird)

 

Zu den Änderungen im Einzelnen:

 

§ 4 Abs. 2, Nr. 1

Der Wunsch der Verwaltung ist die Vereinheitlichung dieser Ermächtigung. Ziel ist es, bei allen Gemeinden diese Wertgrenzen umzusetzen. Das soll der Arbeitserleichterung dienen und Fehlerquellen seitens der Verwaltung bei der Bearbeitung vermindern.

 

§ 4 Abs. 2 Nr. 2

Siehe Begründung zur § 4 Abs. 2 Nr. 1

 

§ 4 Abs. 2 Nr. 5

Hier wünscht sich die Verwaltung eine deutlich höhere Ermächtigung für die Bürgermeisterin. Hintergrund ist, dass Beschaffungen oftmals nicht zeitnah durchgeführt werden können, weil die Auftragssumme über der Ermächtigung der Bürgermeisterin liegt und ein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich ist. Grundsätzlich soll sich das auf Beschaffungen beziehen, die als Maßnahme im Haushalt hinterlegt sind und so durch die Gemeindevertretung bereits beschlossen sind. Das würde die Abläufe innerhalb der Verwaltung beschleunigen.

 

§ 4 Abs. 2 Nr. 14 und 15

Siehe Begründung zu § 4 Abs. 2 Nr. 5

Auch hier bezieht es sich ausdrücklich auf die Maßnahmen, die im Haushalt der Gemeinde hinterlegt sind.

Hinweis: zur besseren Übersicht ist der alte Text der Hauptsatzung durchgestrichen. Sollte die Gemeindevertretung dem Wunsch der Verwaltung nicht folgen können, wird um Anhebung der Wertgrenzen gebeten. Die neuen Werte sind im durchgestrichenen Text hinterlegt.

 

§ 4 Abs. 2 Nr. 20

Die Mustersatzung des Innenministeriums sieht auch eine Ermächtigung der Bürgermeisterin zur Einstellung von Beschäftigten vor. Bislang galt die Ermächtigung nur für geringfügig Beschäftigte und kurzfristige Urlaubsvertretungen. Grundsätzlich begründet der Stellenplan Einstellungen bzw. Stellenbesetzungen und über den wurde im Rahmen des Haushaltes ein Beschluss gefasst. Auch hier könnte der Arbeitsprozess verschlankt werden, wenn die Bürgermeisterin zu Einstellungen ermächtigt wird.

 

§ 6 Abs. 1

In blau hinterlegt wurden die Vorschläge der Fraktionen zu Veränderungen / Erweiterungen des Aufgabengebietes von Fachausschüssen. In rot hinterlegt sind die Wünsche der Verwaltung bei der Anpassung der Wertgrenzen (Beschlussausschuss Finanzausschuss). Auch hier verweist die Verwaltung wieder darauf, dass die Arbeitsprozesse schlanker gehalten werden können.

 

§ 6 Abs. 4

Dieser Absatz ist neu eingefügt. Die Formulierung entspricht der Mustersatzung des Innenministeriums.

 

§ 9 Abs. 1

Diese Ergänzung ist neu eingefügt. Die Formulierung entspricht der Mustersatzung des Innenministeriums.

 

§ 9 Abs. 6

Diese Ergänzung ist neu eingefügt und entspricht den Formulierungen der Mustersatzung des Innenministeriums. Aus Sicht der Verwaltung kann es bei der ursprünglichen Formulierung in der bisherigen Hauptsatzung bleiben.

 

§ 12

Hier wurde die Formulierung aus der Mustersatzung des Innenministeriums eingefügt. Der Kommunalaufsicht des Kreises hat zu diesem Punkt zurückgemeldet, dass die Formulierung zu übernehmen ist. Dieser Empfehlung sollte gefolgt werden, um die Genehmigung der Hauptsatzung nicht zu gefährden.

 

 

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Finanz. Auswirkung

im Verwaltungshaushalt:

Ja

Im Vermögenshaushalt:

Ja

 

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Anlagen

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