Beschlussvorlage - 12/045/2024
Grunddaten
- Betreff:
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Private Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Fällung einer Eiche
Am Hünengrab 7
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Entscheidung
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30.05.2024
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Sachverhalt
Gestellt wird ein Antrag zur Fällung einer Eiche auf dem Grundstück „Am Hünengrab 7“ in Aumühle.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 „Kuhkoppel“. Der Baum ist aufgrund seines Stammumfanges im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt. Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle hat in seiner Sitzung am 13.08.2020 aufgrund eines Baumgutachtens der Fällung zugestimmt. Es gab einen Bescheid vom 04.09.2020 für die Befreiung von den Festsetzungen des B‑Plans zur Fällung von zwei Bäumen. Der Bescheid galt für 2 Jahre und ist zwischenzeitlich ungültig geworden.
Der Eigentümer hat nur einen Baum gefällt und versucht die Lebensdauer des anderen Baumes durch eine Kroneneinkürzung zu verlängern. Der Zustand des Baumes hat sich zwischenzeitlich verschlechtert. Nach Prüfung des Ordnungsamtes ist der Baum aber nicht akut umsturzgefährdet, sodass keine Fällgenehmigung zur Gefahrenabwehr erteilt wurde.
Mit der Änderung der Landesbauordnung vom 01.09.2022 änderte sich die Zuständigkeit für die Genehmigung zur Fällungen von Bäumen, welche im B-Plan zum Erhalt festgesetzt sind, aber nicht aufgrund eines Bauvorhaben gefällt werden müssen.
Verfügt der Baum über einen Stammumfang von 200 cm = 64 cm Stammdurch-messer, gemessen in einem Meter Höhe, dann erteilt die Naturschutzbehörde die Fällgenehmigung. Bei Bäumen unter dem genannten Stammumfang ist die Gemeinde für die Erteilung einer Fällgenehmigung zuständig. Gemäß dem Baumgutachten vom 04.06.2020 betrug der Stammumfang der Eiche 38 cm. Die Gemeinde kann nur den Bebauungsplan ändern oder eine Duldung zur Fällung des Baumes aussprechen.
Nach Rücksprache mit dem Ordnungsamt und den beigefügten Fotos ist deutlich erkennbar, dass die Lebensdauer des Baumes eingeschränkt ist und dieser früher oder später zu fällen ist. Der Eigentümer müsste den Zustand des Baumes engmaschig überprüfen lassen. Hierfür wäre eine jährliche Untersuchung durch einen Baumgutachter notwendig. Aus diesem Grund wird empfohlen, dem Antrag zur Fällgenehmigung zu zustimmen.
