Berichtsvorlage - 12/080/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Halbjährlicher Bericht über niedergeschlagene Forderungen 2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- Amt II.0 - Kämmerei und Liegenschaftsamt
- Bearbeitung:
- Stefanie Selent
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Aumühle
|
Kenntnisnahme
|
|
|
|
12.09.2024
|
Sachverhalt
Aus dem in § 39 Abs. 1 Ziffer 3 GemHVO-Doppik enthaltenen Vorsichtsprinzip resultiert die Notwendigkeit, die Forderungen der Kommune laufend auf ihre Werthaltigkeit bzw. ihr Ausfallrisiko hin zu überprüfen.
Sofern im Rahmen der Inventur nach § 37 GemHVO-Doppik oder unterjährig festgestellt wird, dass bilanzierte Ansprüche nicht mehr realisierbar sind, sind diese gem. § 43 Abs. 8 GemHVO-Doppik abzuschreiben. Eine solche Wertberichtigung kann im Wege einer Einzel- oder Pauschalwertberichtigung vorgenommen werden. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einzelbewertung (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO-Doppik) darf allerdings nur in begründeten Ausnahmefällen auf eine Einzelwertberichtigung verzichtet werden. Im Wege der Einzelwertberichtigung wird jede einzelne Forderung gesondert abgeschrieben. Grundlage ist in der Regel eine personenbezogene Entscheidung, die durch die Kommune im Wege von Niederschlagung oder Erlass gem. § 31 GemHVO-Doppik getroffen wird.
Dauerhaft (unbefristet) niedergeschlagene und erlassene Forderungen sind direkt abzuschreiben und werden als Forderungen nicht mehr in der Bilanz geführt (durch BGM-/GV-Beschluss).
Befristet niedergeschlagene Forderungen sind ebenfalls im Wege der Einzelwertberichtigung zu korrigieren, sie werden aber über indirekte Abschreibungen bereinigt. Die Niederschlagung von Forderungen verschlechtert durch die Abschreibung zwar das Jahresergebnis, die betroffenen Ansprüche erlöschen hierdurch aber nicht. Stattdessen wird bei befristet niedergeschlagenen Forderungen die Verfolgung nur ausgesetzt, weil eine Beitreibung vorübergehend aussichtlos ist. Sofern sich Anhaltspunkte für einen Einziehungserfolg ergeben, sind die niedergeschlagenen Forderungen weiter zu verfolgen, d.h. Vollstreckungsmaßnahmen werden wieder eingeleitet. Unabhängig davon werden verjährungsunterbrechende Maßnahmen durchgeführt. Daher unterliegen diese Forderungen, in einer gesonderten Liste, einer laufenden Überwachung. Um in bestimmten Gruppen einheitlich verfahren zu können, steht das in Kommunen gängige Mittel der pauschalierten Einzelwertberichtigung zur Verfügung. Die pauschalierte Einzelwertberichtigung berücksichtigt sowohl Elemente der Einzelwertberichtigung (Abhängigkeit der Wertberichtigung von bestimmten Kriterien) als auch der Pauschalwertberichtigung (pauschale Anwendung der Systematik auf alle betroffenen Forderungen). Entscheidende Kriterien sind hierbei insbesondere die Forderungsart und das Alter der Forderung. Derzeit wird eine einheitliche Vorgehensweise für die Wertberichtigung erarbeitet und zur Beschlussfassung in den nächsten Amtsausschuss gegeben. Das Ergebnis der Berichtigung ist Teil der Vorlage zum doppischen Jahresabschlusses.
Der Anlage sind zusammenfassend somit schwer beitreibbare bzw. zweifelhaft einbringliche (befristete/Wert zu berichtigende) und ggf. direkt auszubuchende (unbefristete) Forderungen sowie Erläuterungen zu entnehmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Es wird in der Bilanz nachgewiesen, dass einzelwertberichtigte Forderungen bestehen, diese aber bereits ergebnisbelastend berücksichtigt wurden. Es handelt sich also um eine vorsorgliche Berichtigung geplanter Einnahmen. Die befristet niedergeschlagenen Forderungen bleiben weiterhin bestehen. Bei höheren als erwarteten Einnahmen, erfolgt eine ergebnisbegünstigende Zuschreibung. Die Wertberichtigung wird zeitnah ausgeführt.
