Berichtsvorlage - 12/002/2025

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Gemeinde Aumühle hatte am 06.07.2007 mit der E.ON Hanse AG (Rechtsvorgängerin der SH Netz GmbH) einen „Wegenutzungsvertrag Strom“ geschlossen. Gemäß § 8 Abs. 1 dieses Vertrages hatte der Vertrag eine Laufzeit von 20 Jahren und trat am 29.07.2007 in Kraft. Folglich läuft der Vertrag am 28.07.2027 aus.

 

Mit einem solchen Vertrag räumt die Gemeinde einem Netzbetreiber für maximal 20 Jahre das Recht ein, die öffentlichen Wege und Plätze für Gas- und Stromleitungen zu nutzen. Hierfür erhalten die Gemeinden vom Netzbetreiber einen finanziellen Ausgleich in Form einer Konzessionsabgabe.

 

Seit dem letzten Vertragsabschluss in 2007 wurde das Verfahren zur Vergabe von Wegenutzungsrechten grundlegend reformiert sowie durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu den Anforderungen an das Auswahlverfahren bedeutend geprägt - was die kommunale Gestaltungs- und Organisationsfreiheit im Rahmen der Konzessionsvergabe stark eingeschränkt hat.

 

Es stehen nunmehr folgende erste Schritte an:

 

  1. Netzdaten vom bisherigen Netzbetreiber anfordern:

Die Gemeinde ist verpflichtet, bereits zum Zeitpunkt der Bekanntmachung über das Auslaufen des Konzessionsvertrags Netzdaten für potenzielle Interessenten zu veröffentlichen.

Diese Netzdaten liegen dem Amt bereits vor, eine Veröffentlichung kann somit zeitnah erfolgen.

  1. Bekanntmachung:

Das Vertragsende muss spätestens zwei Jahre vor dem Auslaufen des Konzessionsvertrages öffentlich bekanntgemacht werden. Zwingend ist hierfür eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Es werden dabei potenzielle Bieter gebeten, ihr Interesse zu bekunden. Die Bekanntmachung müsste spätestens zum 28.06.2025 erfolgen, aufgrund des sehr umfangreichen Verfahrens sollte die Bekanntmachung nun kurzfristig erfolgen.

  1. Interessenbekundung

Üblicherweise werden von den Bietern zunächst unverbindliche („indikative“) Angebote eingereicht und daraufhin ein oder auch mehrere Bietergespräche geführt.

 

Für die weiteren Schritte, wie zum Beispiel das Festlegen von Bewertungskriterien durch die Gemeinde, erhalten Sie zu einem späteren Zeitpunkt weitere Informationen.

 

 

Die Anforderungen an das Verfahren sind deutlich gestiegen und trotz einiger rechtlicher Klarstellungen mit zahlreichen Rechtsunsicherheiten behaftet. Es ist daher von großer Bedeutung, dass auf Seiten der verfahrensleitenden Gemeinde eine Beteiligung von Personen, die in einem entsprechenden Näheverhältnis zu einem Bieter stehen, möglichst vermieden wird.

 

Es ist frühzeitig darauf hinzuwirken, dass bei Besorgnis der Befangenheit eine Überprüfung der etwaigen Ausschließungsgründe rechtzeitig erfolgen kann und betroffene Personen bei der Mitwirkung an der Konzessionierungsentscheidung bzw. am gesamten Verfahren auszuschließen sind.

 

Sofern bei einzelnen Gemeidevertreter*innen ein entsprechendes Näheverhältnis zu einem Netzbetreiber besteht, ist dies durch die betroffene Person rechtzeitig und selbst anzuzeigen.

 

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