Beschlussvorlage - 12/034/2025
Grunddaten
- Betreff:
-
Erhebung einer Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das FAG 2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt II.0 - Kämmerei und Liegenschaftsamt
- Bearbeitung:
- Ingo Jäger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Liegenschaftsausschuss der Gemeinde Aumühle
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Vorberatung
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18.03.2025
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Geplant
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Gemeindevertretung Aumühle
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Entscheidung
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03.04.2025
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Aumühle beschließt Folgendes:
- Die Gemeinde Aumühle erhebt nach Art. 51 Abs. 2 Nr. 4 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (LV) eine Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein nach Art. 51 Abs. 2 Nr. 4 LV, § 47 Abs. 1 LVerfGG gegen das Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Gemeindeordnung vom 13.12.2024 (GVOBl. SH 2024, Nr. 15 S. 957 – FAG 2024) wegen Verletzung von Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 LV.
- Grundlage der Verfassungsbeschwerde ist die auch im Namen unserer Gemeinde im Gesetzgebungsverfahren abgegebene anwaltliche Stellungnahme (Anlage 1) und die darin zum Ausdruck kommenden Einwände gegen die angegriffenen Regelungen.
- Der Amtsdirektor wird beauftragt, alles Weitere zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu veranlassen und das weitere Verfahren mit der Verwaltung zu begleiten, insbesondere die notwendige Vollmacht (Anlage 2) zur anwaltlichen Vertretung der und Prozessführung vor dem Verfassungsgericht für die Gemeinde durch DOMBERT Rechtsanwälte PartmBB, Konrad-Zuse-Ring 12A, 14469 Potsdam zu unterzeichnen.
Sachverhalt
Durch das Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (FAG) stellt das Land den Gemeinden Finanzmittel zur Verfügung, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können. Dies ist in der Landesverfassung so verankert, um die kommunale Selbstverwaltung abzusichern. Im Rahmen des Finanzausgleichs wird zwischen verschiedenen sogenannten Teilschlüsselmassen unterschieden, in denen festgeschrieben ist, wie viel Prozent der insgesamt zur Verfügung stehenden Summe welche kommunale Ebene erhält. Neben den Zuweisungen für Gemeinden und Kreise sieht das FAG auch eine gesonderte Teilschlüsselmasse für die sogenannten Zentralen Orte vor. Das sind Gemeinden und Städte, die überörtliche Aufgaben erbringen (sollen) und daher auch für Gemeinden des Umlandes Aufgaben wahrnehmen und Einrichtungen bereitstellen. Das können beispielsweise Kultureinrichtungen, Schulen oder ähnliches sein. Für diese übergemeindliche Aufgabenwahrnehmung erhalten diese Zentralen Orte gesonderte Finanzmittel. Welche Gemeinde ein Zentraler Ort wird, richtet sich aber nicht nach dem FAG, sondern dem Planungsrecht und wird von der Landesregierung bestimmt.
Nach Maßgabe des FAG stellt das Land den Gemeinden im übergemeindlichen Finanzausgleich Finanzmittel zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmekraft zur Verfügung. Die Gemeinde Aumühle ist eine amtsangehörige Gemeinde. Der Landesgesetzgeber hat ihr nach §§ 24 ff. Landesplanungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung zum Zentralörtlichen System keinen raumordnungsrechtlichen Status zugewiesen. Es handelt sich um einen nicht-zentralen Ort.
Mit dem FAG 2024 hat der Landesgesetzgeber infolge des auch von allen Gemeinden des Amtes Hohe Elbgeest erstrittenen Urteils des Landesverfassungsgerichts vom 17.02.2023 den kommunalen Finanzausgleich teilweise neu regeln müssen. Ungeachtet aller methodischen Unsicherheiten und der auch von allen Amtsgemeinden im Gesetzgebungsverfahren vorgebrachten Einwände, hat der Landtag die mittlerweile in Kraft getretene Neuregelung beschlossen, die die maßgebliche Verteilung der Schlüsselzuweisungen aus 2020 erneut in derselben Höhe festsetzt. Daraus folgt, dass die Gemeinde Aumühle weiterhin benachteiligt wird, weil insbesondere die Höhe der Teilschlüsselmasse für die Zentralen Orte zulasten der Teilschlüsselmasse für alle Gemeinden nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechend dotiert ist. Im Ergebnis fallen die Schlüsselzuweisungen für die Gemeinde Aumühle daher niedriger aus.
Die Gemeinde Aumühle rügt folglich, dass der Landesgesetzgeber erneut nicht seinen verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht wird und auch das FAG 2024 zulasten der Gemeinde verfassungswidrig ist. Die Gemeinde Aumühle macht daher geltend, hierdurch in ihren geschützten Rechten aus Art. 57 LV als wesentlichen Bestandteilen des Selbstverwaltungsrechts nach Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 LV durch ein Landesgesetz verletzt zu sein. Sie geht mit mehr als 150 weiteren amtsangehörigen Gemeinden im Wege der kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen das Landesgesetz vor und ruft zur Klärung der aufgeworfenen Fragen erneut das Landesverfassungsgericht an.
Die Kosten für die Einlegung der Beschwerde werden einen mittleren fünfstelligen Betrag ausmachen und auch mit dem sich anschließenden Gerichtsverfahren fünfstellig bleiben. Aufgrund der Anzahl von über 150 teilnehmenden Gemeinden ergibt sich ein durchschnittlicher Betrag je Gemeinde in Höhe eines mittleren dreistelligen Betrages, welcher über den Amtshaushalt abgewickelt wird.
Für weitere Einzelheiten wird auf die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme verwiesen.
Finanz. Auswirkung
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Erträge: |
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Aufwendungen: |
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voraussichtliche jährl. |
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Deckung / Bemerkung:
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im Haushalt sind Mittel enthalten: |
Ja / Nein |
Vorschlag für über- / außerplanmäßige Deckung finden Sie im Beschlussvorschlag
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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351,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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189,3 kB
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