Berichtsvorlage - 12/040/2025

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Aus dem in § 39 Abs. 1 Ziffer 3 GemHVO-Doppik enthaltenen Vorsichtsprinzip resultiert die Notwendigkeit, die Forderungen der Kommune laufend auf ihre Werthaltigkeit bzw. ihr Ausfallrisiko hin zu überprüfen.

 

Sofern im Rahmen der Inventur nach § 37 GemHVO-Doppik oder unterjährig festgestellt wird, dass bilanzierte Ansprüche nicht mehr realisierbar sind, sind diese gem. § 43 Abs. 8 GemHVO-Doppik abzuschreiben. Eine solche Wertberichtigung kann im Wege einer Einzel- oder Pauschalwertberichtigung vorgenommen werden. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einzelbewertung (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO-Doppik) darf allerdings nur in begründeten Ausnahmefällen auf eine Einzelwertberichtigung verzichtet werden. Im Wege der Einzelwertberichtigung wird jede einzelne Forderung gesondert abgeschrieben. Grundlage ist in der Regel eine personenbezogene Entscheidung, die durch die Kommune im Wege von Niederschlagung oder Erlass gem. § 31 GemHVO-Doppik getroffen wird.

 

Dauerhaft (unbefristet) niedergeschlagene und erlassene Forderungen sind direkt abzuschreiben und werden als Forderungen nicht mehr in der Bilanz geführt (durch BGM-/GV-Beschluss).

 

Befristet niedergeschlagene Forderungen sind ebenfalls im Wege der Einzelwertberichtigung zu korrigieren, sie werden aber über indirekte Abschreibungen bereinigt. Die befristete Niederschlagung von Forderungen verschlechtert durch die Abschreibung zwar das Jahresergebnis, die betroffenen Ansprüche erlöschen hierdurch aber nicht. Stattdessen wird bei befristet niedergeschlagenen Forderungen die Verfolgung nur ausgesetzt, weil eine Beitreibung vorübergehend aussichtlos ist. Sofern sich Anhaltspunkte für einen Einziehungserfolg ergeben, sind die niedergeschlagenen Forderungen weiter zu verfolgen, d.h. Vollstreckungsmaßnahmen werden wieder eingeleitet. Unabhängig davon werden verjährungsunterbrechende Maßnahmen durchgeführt. Daher unterliegen diese Forderungen, in einer gesonderten Liste, einer laufenden Überwachung.

 

Dieser Vorlage bzw. Anlage sind zusammenfassend somit schwer beitreibbare bzw. zweifelhaft einbringliche (befristete/Wert zu berichtigende) und ggf. direkt auszubuchende (unbefristete) Forderungen sowie Erläuterungen zu entnehmen. Damit die Gemeinde jedoch einen Gesamtüberblick über die offenen Forderungen erhält, wurden auch Forderungen mit aufgenommen, welche sich zum Stichtag noch in laufender Vollstreckung befinden (über 100 Euro Hauptforderung).

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