Beschlussvorlage - 12/045/2025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Umweltausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt die Genehmigung für die Fällung eines Ahorns an der straßenseitigen Grenze des Grundstückes „Waldstraße 14“.

Der Eigentümer hat eine Ersatzanpflanzung gemäß der Baumschutzsatzung Aumühle vorzunehmen.

Als Ersatzpflanzung ist je gefälltem geschütztem Baum ein vergleichbarer Baum

zu pflanzen. Es sind einheimische Bäume zu pflanzen. Der Stammumfang soll 18-

20cm in 100cm Höhe betragen. Die Ersatzpflanzungen sind innerhalb eines Jahres

nach dem Zeitpunkt des Fällens vollständig vorzunehmen und nachzuweisen.

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Sachverhalt

Gestellt wird ein Antrag für die Fällung eines Ahorns für das Grundstück „Waldstraße 14“ in Aumühle. Der Baum hat zwei Stämme. In 1 m Höhe ist der Stammumfang des linken Stamms 1,39 m und des rechten Stamms 0,70 m. Der Baum ist nach dem Naturschutzgesetz geschützt.

Da die Gemeinde Aumühle über eine Baumschutzsatzung verfügt und der Ahorn ebenfalls danach geschützt ist, liegt die Zuständigkeit für die Erteilung einer Fällgenehmigung bei der Gemeinde Aumühle.

In § 6 Ausnahmen der Baumschutzsatzung ist folgendes geregelt:

(1) Auf Antrag soll die teilweise oder vollständige Beseitigung oder Veränderung

von Bäumen nach Maßgabe des § 51 Landesnaturschutzgesetz zugelassen werden, wenn

1. von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert

ausgehen, …

 

Anhand der beigefügten Fotos ist zu erkennen, dass das Wurzelwachstum des Baumes Schäden an der Garage, der Pflasterung und an dem Stromkasten verursacht und der Ahorn über keine Entwicklungsmöglichkeiten verfügt.

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Finanz. Auswirkung

Nein

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Anlagen

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