Beschlussvorlage - 12/052/2025
Grunddaten
- Betreff:
-
Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Bauvoranfrage für die Teilung des Grundstückes und Bebauung mit zwei Wohnhäusern
Fasanenweg 5
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Entscheidung
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15.05.2025
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Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gemäß § 36 i.V.m. § 34 BauGB zur Bauvoranfrage für die Teilung des unbebauten Grundstückes „Fasanenweg 5“ und dem Neubau jeweils eines Einfamilienhauses mit maximal 2 Wohneinheiten auf jeder Grundstückshälfte.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle stellt seine Zustimmung für einen Befreiungsantrag für die Überschreitung der Stellplatzgröße (Garage/Carport) bei einer Bruttogrundfläche von 42 m² in Aussicht.
Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
- Ist eine reale Grundstücksteilung für das Grundstück A mit einer Größe von 1.100 m² und für das Grundstück B mit einer Größe von 1.287 m² zulässig. – Ja
- Erteilung einer Fällgenehmigung der Bäume Nr. 12 – 15 für die Umsetzung der Zuwegung für die Errichtung einer Zufahrt für das rückwärtige Grundstück, bei Erhalt der Lärche (Baum Nr. 10) und der Kiefer (Baum Nr. 5)? – Ja/Nein
- Erteilung einer Fällgenehmigung der Bäume Nr. 7 – 11 für die Umsetzung der Bebaubarkeit Grundstück A (Baum Nr. 10 Lärche ist optional aufgrund der Belichtung)? – Ja/Nein
- Erteilung einer Fällgenehmigung der Bäume Nr. 2 – 6 für die Umsetzung der Bebaubarkeit Grundstück B (Baum Nr. 5 Kiefer ist optional aufgrund der Belichtung)? – Ja/Nein
- Ist das Grundstück A gemäß der Skizze bebaubar? – Ja/Nein
- Ist das Grundstück B gemäß der Skizze bebaubar? – Ja/Nein
Die Bäume dürfen erst nach der Erteilung einer Baugenehmigung gefällt werden
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes bzgl. der Berechnung der GFZ, der Firsthöhe, der Abstandsflächen der Hauptgebäude zu den seitlichen Grundstücksgrenzen und der Mindestabstandsflächen von Garagen/Carports zur Straßenbegrenzungslinie sind zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Gestellt wird eine Bauvoranfrage für eine Grundstücksteilung für die Errichtung von zwei Wohnhäusern auf dem Grundstück „Fasanenweg 5“.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 2 „Kuhkoppel“. Das Bauvorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Im Bebauungsplan ist folgendes festgesetzt: WR, I Vollgeschoss, GRZ 0,15, GFZ 0,2, Mindestgrundstücksgröße 1.100 m²m, offene Bauweise, Einzelhaus.
Im Text Teil B, I. Planungsrechtliche Festsetzungen, Ziffer 3 – Stellplätze, Garagen, Zufahrten ist folgendes festgesetzt:
3.1 Pro Wohneinheit sind max. 30 m² für Stellplätze und/oder Garagen zulässig.
3.2 Je Grundstück ist eine Zufahrt zulässig.
3.3 Bei Grundstücksteilungen ist nur eine gemeinsame Zufahrt zulässig. Ausgenommen hiervon sind Pfeifenstielgrundstücke.
3.4 Für Garagen ist zur Straßenbegrenzungslinie ein Mindestabstand von 3,0 m einzuhalten.
Weiterhin ist in Ziffer 8 Baumschutz festgesetzt, dass alle Bäume ab einem Stammumfang von 80 cm und mehr, gemessen in einem Meter Höhe, zu erhalten sind. Eine Ersatzanpflanzung im Verhältnis 1:2 ist nur notwendig, wenn die Bäume zur Gefahrenabwehr wegen Krankheiten oder sonstiger Schäden gefällt werden müssen.
Wird eine Fällgenehmigung für Bäume erteilt, weil sich diese innerhalb der Abstandsfläche des Gebäudes oder im Zufahrtsbereich befinden, ist keine Ersatzanpflanzung nachzuweisen, wenn keine andere Platzierung des Gebäudes oder sinnvolle Anordnung einer Zufahrt möglich ist.
Gemäß Text Teil B – Örtliche Bauvorschriften, Ziffer 4 Abstandsflächen, benötigen alle Hauptgebäude einen Mindestabstand von 5,0 m zu den seitlichen Grundstücksgrenzen.
Gemäß dem Ausbauplan für den Fasanenweg sind zwei Zufahrten in dem geplanten Bereich möglich.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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3
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(wie Dokument)
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3,3 MB
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