Beschlussvorlage - 12/047/2025
Grunddaten
- Betreff:
-
Einführung einer Feuerwehrgebührensatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amtsdirektor/in
- Bearbeitung:
- Torge Sommerkorn
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umweltausschuss der Gemeinde Aumühle
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Vorberatung
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14.05.2025
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Geplant
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Gemeindevertretung Aumühle
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Entscheidung
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05.06.2025
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Geplant
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Finanz- und Liegenschaftsausschuss der Gemeinde Aumühle
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Vorberatung
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21.05.2025
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Geplant
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Ausschuss für Kultur, Bildung, Sport und Soziales der Gemeinde Aumühle
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Vorberatung
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21.05.2025
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Sachverhalt
Um die Kosten für Einsätze der Feuerwehr nicht ausschließlich über den allgemeinen Haushalt der Gemeinde zu refinanzieren, ist beabsichtigt, die vielschichtigen Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr den Verursachern in Rechnung zu stellen. Bislang allerdings verfügt die Gemeinde Aumühle über keine rechtliche Grundlage in Form einer Feuerwehrgebührensatzung.
Grundsätzlich ist jede Gemeinde gemäß § 75 Abs. 2 GO gehalten, im Sinne des Grundsatzes der sparsamen Haushaltsführung alle Einnahmepotenziale zu überprüfen und ggf auszuschöpfen. Bei den Überlegungen zur Einführung einer Gebührensatzung zur Refinanzierung von Feuerwehreinsätzen ist allerdings abzuwägen zwischen der haushaltsrechtlichen Notwendigkeit und der tatsächlichen Realisierbarkeit von Einnahmepotenzialen durch eine solche Satzung.
Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist gemäß § 29 Abs 1 Brandschutzgesetz stets unentgeltlich bei Bränden und Rauchwarnmeldeeinsätzen bzw. bei Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden. Es verbleibt daher üblicherweise eine geringe Anzahl von Einsätzen, die sodann überhaupt abrechenbar wären.
Bei Gemeinden in der Größe Aumühles sind erfahrungsgemäß lediglich 1 bis 3 % der Einsätze abrechenbar – insbesondere allerdings Fehlalarme durch Brandmeldeanlagen.
Es ist bei der Einführung und Anwendung einer Feuerwehrgebührensatzung opportun, auf die Gebührentarife der Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung - VVKVO -) zurückzugreifen. Recherchen haben ergeben, dass in der Praxis sehr viele Gemeinden die Gebührensätze der VVKVO verwenden. Lediglich in den größeren Städten mit entsprechend hohen Einsatzzahlen scheinen die Gebührentarife aus einer Kalkulation auf Grundlage einer sehr aufwändigen Kosten- und Leistungsrechnung zu entstammen. Von daher werden ebenfalls die aktuellen Gebührentarife der VVKVO angewendet.
Im Zuge der ersten Beratungen zur Erstellung dieser Vorlage wurden Hinweise zur Abrechenbarkeit von Einsätzen in der Freien und Hansestadt Hamburg gegeben. Hierzu folgender Vergleich:
Hamburg:
2,0 Mio Einwohner*innen
3.100 Feuerwehrbeamt*innen
17.000 Einsätze/ anno
Landesrecht: Feuerwehrgesetz Hamburg
Aumühle:
3.300 Einwohner*innen
40 ehrenamtliche Einsatzkräfte
60 Einsätze/ anno
Landesrecht: Brandschutzgesetz S-H, anschließend kommunale Gebührensatzung
Nicht weiter eingegangen wird auf die unterschiedliche Infrastruktur und Industrieanlagen.
Fazit:
- Die Anzahl der abrechenbaren Einsätze ist gering, damit auch das etwaige Einnahmepotenzial
- Wiederholte Fehlalarme einer Brandmeldeanlage können mit einer Pauschale abgerechnet werden, so dass diese Einsätze für das Erstellen einer solchen Satzung in der Tat relevant sein können.
- Ein Vergleich zur Freien und Hansestadt Hamburg ist aus diversen Gründen fehlgeleitet.
Die vorliegende Satzung wurde unter Berücksichtigung diverser Mustersatzungen sowie Satzungen anderer Städte und Gemeinden erstellt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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336,9 kB
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