Beschlussvorlage - 12/047/2025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeinde beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sach- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Aumühle (Feuerwehrgebührensatzung) mit Wirkung zum 01.07.2025.

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Sachverhalt

Um die Kosten für Einsätze der Feuerwehr nicht ausschließlich über den allgemeinen Haushalt der Gemeinde zu refinanzieren, ist beabsichtigt, die vielschichtigen Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr den Verursachern in Rechnung zu stellen. Bislang allerdings verfügt die Gemeinde Aumühle über keine rechtliche Grundlage in Form einer Feuerwehrgebührensatzung.

 

Grundsätzlich ist jede Gemeinde gemäß § 75 Abs. 2 GO gehalten, im Sinne des Grundsatzes der sparsamen Haushaltsführung alle Einnahmepotenziale zu überprüfen und ggf auszuschöpfen. Bei den Überlegungen zur Einführung einer Gebührensatzung zur Refinanzierung von Feuerwehreinsätzen ist allerdings abzuwägen zwischen der haushaltsrechtlichen Notwendigkeit und der tatsächlichen Realisierbarkeit von Einnahmepotenzialen durch eine solche Satzung.

 

Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist gemäß § 29 Abs 1 Brandschutzgesetz stets unentgeltlich bei Bränden und Rauchwarnmeldeeinsätzen bzw. bei Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden. Es verbleibt daher üblicherweise eine geringe Anzahl von Einsätzen, die sodann überhaupt abrechenbar wären.

 

Bei Gemeinden in der Größe Aumühles sind erfahrungsgemäß lediglich 1 bis 3 % der Einsätze abrechenbar – insbesondere allerdings Fehlalarme durch Brandmeldeanlagen.

 

Es ist bei der Einführung und Anwendung einer Feuerwehrgebührensatzung opportun, auf die Gebührentarife der Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung - VVKVO -) zurückzugreifen. Recherchen haben ergeben, dass in der Praxis sehr viele Gemeinden die Gebührensätze der VVKVO verwenden. Lediglich in den größeren Städten mit entsprechend hohen Einsatzzahlen scheinen die Gebührentarife aus einer Kalkulation auf Grundlage einer sehr aufwändigen Kosten- und Leistungsrechnung zu entstammen. Von daher werden ebenfalls die aktuellen Gebührentarife der VVKVO angewendet.

 

Im Zuge der ersten Beratungen zur Erstellung dieser Vorlage wurden Hinweise zur Abrechenbarkeit von Einsätzen in der Freien und Hansestadt Hamburg gegeben. Hierzu folgender Vergleich:

 

Hamburg:

2,0 Mio Einwohner*innen

3.100 Feuerwehrbeamt*innen

17.000 Einsätze/ anno

Landesrecht: Feuerwehrgesetz Hamburg

 

Aumühle:

3.300 Einwohner*innen

40 ehrenamtliche Einsatzkräfte

60 Einsätze/ anno

Landesrecht: Brandschutzgesetz S-H, anschließend kommunale Gebührensatzung

 

Nicht weiter eingegangen wird auf die unterschiedliche Infrastruktur und Industrieanlagen.

 

Fazit:

  •           Die Anzahl der abrechenbaren Einsätze ist gering, damit auch das etwaige Einnahmepotenzial
  •           Wiederholte Fehlalarme einer Brandmeldeanlage können mit einer Pauschale abgerechnet werden, so dass diese Einsätze für das Erstellen einer solchen Satzung in der Tat relevant sein können.
  •           Ein Vergleich zur Freien und Hansestadt Hamburg ist aus diversen Gründen fehlgeleitet. 

 

Die vorliegende Satzung wurde unter Berücksichtigung diverser Mustersatzungen sowie Satzungen anderer Städte und Gemeinden erstellt.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Die Einnahmepotenziale sind derzeit nicht absehbar, zumal auch keine Vergleichswerte im Amtsgebiet vorliegen. Mit Blick auf Fehlalarme von Brandmeldeanlagen könnten ggf drei Einsätze mit einer Gesamteinnahme von rd. 2.000 Euro als Einnahmeansatz pro Jahr prognostiziert werden.

 

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Anlagen

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