Beschlussvorlage - 12/061/2025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Aumühle beschließt die beigefügte Vorkaufsrechtssatzung „Besonderes Vorkaufsrecht – Viertbusch“ gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und billigt die Begründung zur Satzung.

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Sachverhalt

Es ist ein Grundstückskaufvertrag über mehrere Flurstücke im Amt eingegangen. Dazu zählen auch die Flurstücke 62, 63 und 13/8 der Flur 50, Gemarkung Sachsenwald. Diese Grundstücke sowie das gemeindliche Flurstück 70 sind in der 8.  Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Aumühle als Wohnbaufläche dargestellt. Auf den Flächen befindet sich auch der Waldschutzstreifen von 30 m. Im Flächennutzungsplan sind aber die Erschließungsflächen nicht als Wohnbaufläche dargestellt.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 BauGB steht der Gemeinde ein allgemeines Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken, die im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes liegen, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist. Die Gemeinde könnte danach ihr Vorkaufsrecht für die Flurstücke wahrnehmen.

 

Damit die Gemeinde zukünftig ihr Flurstück, welches derzeit Wald ist, bebauen kann, muss die Erschließung gesichert sein. Der Bau einer Straße von der Sachsenwaldstraße entlang des Sportplatzes scheidet aufgrund der geringen Grundstücksbreite aus. Die Gemeinde hat zwar den Schwarzer Weg erst kürzlich erworben, aber dieser hat keinen unmittelbaren Anschluss an das Flurstück 70, weil das Flurstück 60 des Weges von der Börnsener Straße zum Friedhof dazwischenliegt.

Aus diesen Gründen wird der Gemeinde empfohlen, für die Wahrnehmung eines besonderen Vorkaufsrechtes eine Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu erlassen.

§ 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB: „Die Gemeinde kann in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.“

 

Der Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung „Viertbusch“ ist größer gefasst als der Geltungsbereich der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes, damit mögliche Erschließungs- und Waldabstandsflächen einbezogen werden können. Die Gemeinde kann dann selbst als Eigentümer der Flächen über mögliche Erschließungsvarianten oder den Umgang mit dem Waldschutzstreifen (natürlich in Abstimmung mit der Unteren Forstbehörde) entscheiden und ist nicht auf Absprachen mit anderen Flächeneigentümern angewiesen.

 

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Finanz. Auswirkung

Der Erlass der Satzung ist nicht mit Kosten verbunden. Für den Ankauf der Flächen wird eine separate Vorlage für die Gemeindevertretung erstellt.

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Anlagen

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