Beschlussvorlage - 12/041/2025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan der Gemeinde Aumühle wird für das Grundstück „Holzhof 1“ die 14. Änderung aufgestellt. Planungsziel ist die Bestandssicherung des Betriebes „Holzhof“ und die Erhaltung und Sicherung der Arbeitsplätze. Die Darstellung des Flächennutzungsplanes soll von Fläche für die Landwirtschaft in Sonderbaufläche geändert werden. 

 

2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Büro claussen-seggelke stadtplaner in Hamburg beauftragt werden.

 

4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll elektronisch erfolgen.

 

5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll durch eine Veröffentlichung der Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde in der Rubrik Bauleitplanung – Bauleitpläne in der Auslegung erfolgen:
https://www.amt-hohe-elbgeest.de/Gemeinden/Aum%C3%BChle/Bauleitplanung/
Bauleitpl%C3%A4ne-in-der-Auslegung/

 

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet für die Dauer eines Monats erfolgt zeitgleich eine öffentliche Auslegung im Amt Hohe Elbgeest, Bauamt, Zimmer 34, Christa-Höppner-Platz 1, 21521 Dassendorf.

 

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Sachverhalt

Das Grundstück des Holzhofes befindet sich bauplanungsrechtlich im Außenbereich. Bauvorhaben sind nach § 35 BauGB zu beurteilen. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Aumühle ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Eine Bauvoranfrage hat aufgezeigt, dass keinerlei weitere Entwicklungsmöglichkeiten für den Betrieb bestehen und auch sonstige Baugenehmigungen für Umbauten an den Bestandsgebäuden oder Abriss und Neubau von Gebäuden nicht möglich sind.

 

Zur Abklärung der Planungsmöglichkeiten seitens der Gemeinde Aumühle wurde mit Schreiben vom 18.11.2024 eine Planungsanzeige bei der Landesplanung bzgl. der Überplanung der Flächen des Holzhofes (Holzhof I) und der benachbarten Fläche (Holzhof II) gestellt.

 

Die Planungsanzeige, die Stellungnahme des Kreises in Form des Begleitberichtes und die Antwort der Landesplanung sind der Vorlage beigefügt.

 

Das Ergebnis ist, dass sich die Fläche des Holzhofes I außerhalb der Siedlungsachse befindet und im regionalen Grünzug gelegen ist. Eine Überplanung der Fläche ist nur für den Bestand des Holzhofes möglich. Eine zusätzliche Ansiedlung von weiteren Gewerbebetrieben oder eine intensivere Ausnutzung der Fläche wird abgelehnt.

 

Eine Überplanung der Freifläche neben dem Holzhof (Holzhof II) wird abgelehnt, weil sich diese ebenfalls außerhalb der Siedlungsachse befindet und auch im regionalen Grünzug gelegen ist. Seitens der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises wird die Fläche als ökologisch sehr wertvoll eingestuft. Eine Überplanung der Fläche ist daher ausgeschlossen, selbst wenn das Flurstück eingemeindet werden sollte.

 

Die Gemeinde kann daher nur die Fläche des Holzhofes I für den Bestandsbetrieb überplanen. Städtebaulich begründbar ist die Planung auf Grundlage des § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1.      die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständigen Strukturen im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung
  1.      die Belange der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen.

 

Dem Grundstückseigentümer ist die Sachlage bekannt. Er bittet die Gemeinde, dass die Bauleitplanung nur für den Bestandsbetrieb durchgeführt wird.

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Finanz. Auswirkung

Mit dem Grundstückseigentümer wird eine Kostenübernahmevereinbarung für die Planungskosten geschlossen. Der Grundstückseigentümer hat das Planungsbüro und die notwendigen Fachgutachten eigenständig zu beauftragen. Sollte im Rahmen der Bauleitplanung erkennbar werden, dass aufgrund der Erschließung zusätzliche Regelungen notwendig sind, wird ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, damit der Gemeinde Aumühle keine Kosten entstehen.


 

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Anlagen

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