Beschlussvorlage - 12/042/2025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

1. Für das Grundstück „Holzhof 1“ der Gemeinde Aumühle wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Planungsziel ist die Bestandssicherung des Betriebes „Holzhof Friedrichsruh“ und die Erhaltung und Sicherung der Arbeitsplätze. Als Art der Nutzung soll die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Holzverarbeitender Betrieb“ gewählt werden.
 

2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
 

3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Büro claussen-seggelke stadtplaner in Hamburg beauftragt werden.

 

4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll auf elektronischem Wege erfolgen.
 

5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll durch eine Veröffentlichung der Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde in der Rubrik Bauleitplanung – Bauleitpläne in der Auslegung erfolgen:
https://www.amt-hohe-elbgeest.de/Gemeinden/Aum%C3%BChle/
Bauleitplanung/Bauleitpl%C3%A4ne-in-der-Auslegung/
 

Zusätzlich zur Veröffentlichung für die Dauer eines Monats erfolgt zeitgleich eine öffentliche Auslegung im Amt Hohe Elbgeest, Bauamt, Zimmer 34, Christa-Höppner-Platz 1, 21521 Dassendorf.

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Sachverhalt

 

Der Sachverhalt ist identisch mit der Vorlage zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Aumühle (Vorlage 12/041/2025).

 

Da die Landesplanung nur der Bauleitplanung für die Sicherung des Bestandsbetriebes zustimmt, gibt es nur die Möglichkeit einen vorhabenbezogenden Bebauungsplan aufzustellen oder ein Angebotsplan mit der Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung eines holzverarbeitenden Betriebes. Da keine konkreten Baumaßnahmen der derzeitigen Betreiber als Grundlage für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorhanden sind, kann nur ein Angebotsbebauungsplan aufgestellt werden.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Mit dem Grundstückseigentümer wird eine Kostenübernahmevereinbarung für die Planungskosten geschlossen. Der Grundstückseigentümer hat das Planungsbüro und die notwendigen Fachgutachten eigenständig zu beauftragen. Sollte im Rahmen der Bauleitplanung erkennbar werden, dass aufgrund der Erschließung zusätzliche Regelungen notwendig sind, wird ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, damit der Gemeinde Aumühle keine Kosten entstehen.

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Anlagen

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