Beschlussvorlage - 12/065/2025
Grunddaten
- Betreff:
-
2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 für das Gebiet: "Müllerkoppel"
(das umfasst die Grundstücke: Müllerkoppel Nr. 1-12a, Auf der Koppel Nr. 1-77, Zur Waldwiese Nr. 23-33 (ungerade Nr.), Pfingstholzallee Nr. 15)
- Aufstellungsbeschluss -
- Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Gemeindevertretung Aumühle
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Entscheidung
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05.06.2025
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Beschlussvorschlag
Aufstellungsbeschluss:
1. Die Gemeinde Aumühle beschließt, dass der Bebauungsplan Nr. 8 für das Gebiet „Müllerkoppel“ (das umfasst die Grundstücke: Müllerkoppel Nr. 1-12a, Auf der Koppel Nr. 1-77, Zur Waldwiese Nr. 23-33 (ungerade Nr.), Pfingstholzallee Nr. 15) geändert werden soll. Planungsziel ist die Änderung der Baunutzungsverordnung, damit zukünftig die Möglichkeit besteht, die Dachgeschosse besser für die Wohnraumnutzung auszubauen oder die Grundflächen der Wohngebäude zu vergrößern, weil nur noch die Wohnfläche im Erdgeschoss angerechnet werden müssen.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll die Amtsverwaltung beauftragt werden.
4. Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 abgesehen.
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1. Der Entwurf der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 für das Gebiet „Müllerkoppel“ (das umfasst die Grundstücke: Müllerkoppel Nr. 1-12a, Auf der Koppel Nr. 1-77, Zur Waldwiese Nr. 23-33 (ungerade Nr.), Pfingstholzallee Nr. 15) und die Begründung werden in den vorliegenden Fassungen von der Gemeindevertretung Aumühle gebilligt.
2. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB zu veröffentlichen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Veröffentlichung auf elektronischen Weg zu benachrichtigen.
Für die Veröffentlichung im Internet sind der Inhalt der Bekanntmachung der Veröffentlichung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet unter www.aumuehle.de in der Rubrik Bauleitplanung – Bauleitpläne in der Auslegung einzustellen und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen.
Zusätzlich können die Unterlagen im Amt Hohe Elbgeest, Bauamt, Zimmer 34, Christa-Höppner-Platz 1, 21521 Dassendorf, während folgender Sprechzeiten: Montag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
Dienstag und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
Donnerstag von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr
eingesehen werden.
Sachverhalt
Ein Grundstückseigentümer hat einen Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Müllerkoppel“ gestellt. Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle hat in den Sitzungen am 05.03.2025 und am 15.05.2025 darüber beraten (Vorlagen 12/022/2025 und 12/022/2025-1) und empfiehlt der Gemeindevertretung, das Bauleitplanverfahren für die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Müllerkoppel“ einzuleiten. Der Antrag ist der Vorlage beigefügt.
Mittels einer textlichen Änderung soll der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB angepasst werden. Zukünftig soll statt der BauNVO von 1968 die aktuelle BauNVO von 1990 angewendet werden. Mit dieser BauNVO verändert sich die Berechnung der Geschossflächenzahl. Für die Berechnung der Geschossflächenzahl sind dann nur noch die Flächen in Vollgeschossen zu berücksichtigen und nicht mehr die Flächen von Aufenthaltsräumen im Dach- und Kellergeschoss. Da im Bebauungsplan Nr. 8 nur ein Vollgeschoss festgesetzt wird, wird die GFZ quasi zu GRZ für die Grundfläche des Hauptgebäudes. Die Grundflächen der Gebäude können damit größer werden, weil nur noch die Wohnfläche im Erdgeschoss angerechnet werden muss.
Im Bebauungsplan Nr. 8 ist aber keine GRZ festgesetzt, sodass keine Steuerung der sonstigen versiegelten Flächen möglich ist. Das war bisher auch nicht möglich, aber die Häuser mussten kleiner gebaut werden.
Die grundlegenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 8 sind folgende:
- Mindestgrundstücksgröße 800 m², GFZ 0,2, Einzelhäuser
- Mindestgrundstücksgröße 1.000 m², GFZ 0,2, Einzelhäuser
- Mindestgrundstückgröße 1.000 m², GFZ 0,3, Einzel- oder Doppelhäuser (die Grundstücke wurden aber überwiegend nur mit Doppelhäusern bebaut)
Der Vorlage ist eine Übersicht über die Ausbaumöglichkeiten durch die Veränderung der GFZ beigefügt.
Der Bebauungsplan ist seit 1979 rechtswirksam, sodass die Häuser Anfang der 1980er Jahren erbaut wurden. Es ist nicht zu erwarten, dass die Häuser in näherer Zukunft abgebrochen werden. Die Gebäude sind fast alle vorne an der Straße errichtet worden, ausgenommen die Doppelhäuser auf der nördlichen Seite Nr. 57 – 77 und die Einzelhäuser 51 + 53 sowie die Gebäude Nr. 3 – 15 (gerade Zahlen). Dort stehen die Gebäude an den nördlichen Grundstücksgrenzen zum Erhalt der Südseite der Grundstücke. Anbauten können daher nur überwiegend auf der Rückseite der Gebäude errichtet werden, sodass eigentlich keine städtebaulich negativen Entwicklungen zu erwarten sind.
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BauNVO 1968 |
BauNVO 1990, zuletzt geänd. durch Ges. v. 03.07.2023 |
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§ 20
(1) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind. (2) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind mitzurechnen. (3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des § 19 Abs. 4 bleiben bei der Ermittlung der Geschoßfläche unberücksichtigt.
§ 19 (4) Auf die zulässige Grundfläche werden die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 nicht angerechnet. Das gleiche gilt für Balkone, Loggien, Terrassen sowie für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. |
§ 20 (1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. (2) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.
(3) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. (4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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293,2 kB
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2
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829,5 kB
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3
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(wie Dokument)
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226,7 kB
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4
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(wie Dokument)
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92,2 kB
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