Beschlussvorlage - 12/074/2025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Finanzausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt der Gemeindevertretung nach Prüfung der durch die Amtsverwaltung vorgelegten Unterlagen für die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2024 folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die Gemeindevertretung beschließt nach § 25 III GemHVO SH, dass der Bestand der Allgemeinen Rücklage auf 20,00% der Bilanzsumme festgesetzt wird.

 

Der Gemeindevertretung der Gemeinde Aumühle stellt gem. § 54 GemHVO SH die Eröffnungsbilanz der Gemeinde zum 01.01.2024 wie in der Anlage zur Originalniederschrift über diese Sitzung dargestellt fest.

 

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Sachverhalt

 

Mit der verpflichtenden Einführung des Doppischen Haushaltsrechtes in Schleswig-Holstein zum 01.01.2024 ist es erforderlich gewesen, eine Eröffnungsbilanz zu erstellen, die Grundlage für die zukünftigen Abschlüsse der Gemeinde ist. 

 

Das Doppische Haushaltsrecht enthält dabei viele verpflichtende Regelungen, die bei Erfassung und Bewertung des Vermögens, den sich hieraus ergebenden Abschreibungen, der Gliederung der Bilanz und den Inhalt gelten.

Diese Regelungen sind in der Amtsverwaltung beachtet und umgesetzt worden, für die erstmalige Erfassung und Bewertung des Vermögens liegt entsprechendes Dienstrecht in Form von Dienstanweisungen der Dienststellenleitung vor.

 

 

Im Einzelnen:

  •           Bewertungsrichtlinie des Amtes Hohe Elbgeest
  •           Richtlinie für die körperliche Inventur
  •           Richtlinie Wertberichtungen

 

In SH besteht der Grundsatz, dass nach historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bewerten ist, nur ausnahmsweise bei Nachweis, dass Unterlagen nicht beigebracht werden können, sind Ersatzbewertungsverfahren zulässig. Erfasste und bewertete Vermögensgegenstände sind in der Folge nach den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift abzuschreiben, Gestaltungsspielraum besteht hier nicht.

Bewegliches Vermögen ist durch eine körperliche Bestandsaufnahme erfasst und ein Inventarverzeichnis angelegt worden.

Für kostenrechnende Einrichtungen der Gemeinde (im Amtsgebiet sind das nennenswert vor allem Wasser- und Schmutzwassereinrichtungen, dies betrifft deshalb nicht alle Gemeinden) ist weiter von der gesetzlichen Vereinfachungsregelung Gebrauch gemacht worden, dass vorhandenes Vermögen in die doppische Anlagenbuchhaltung überführt werden darf. Aus Gründen der Gebührenstabilität ist hiervon Gebrauch gemacht worden.

 

Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, auch die Vereinfachungsregelungen, sind in diesen genannten Richtlinien verbindlich genannt und entsprechend umgesetzt worden.

In diesen Regelungen sind auch die einzelnen Bewertungsstichtage festgesetzt.

Bei Ersatzbewertungsverfahren für Grund und Boden waren die Bewertungsarbeiten vor Bekanntwerden der heute aktuellen Bodenrichtwerte bereist abgeschlossen, sodass hier weiter die Werte aus dem vorherigen Zeitraum angesetzt werden.

 

Bestände an Finanzmitteln und Verbindlichkeiten sind aus den vormals kameral geführten Büchern übernommen worden. Eine sog. unvermutete Kassenprüfung des Gemeindeprüfungsamtes des Kreises Herzogtum Lauenburg im März 2025 hat dabei keinen Anlass zu Beanstandung gegeben.

 

Die sich aus der jeweiligen Bilanz der Gemeinde ergebenden Abschreibungen sind jeweils in ihren Auswirkungen auf den Haushalt dargestellt. Abschreibungen stellen den Wertverlust über die gewöhnliche Nutzungsdauer dar. Die haushalterischen Auswirkungen begrenzen sich dann auf die Darstellung im Teilhaushalt des Ergebnisplanes, da sie lediglich Aufwand darstellen. Zahlungswirksam werden Abschreibungen nicht, weshalb im Finanzplan ein solcher Anschlag nicht vorgesehen ist. Anschaffungs- und Herstellungskosten geteilt durch gewöhnliche Nutzungsdauer = jährlich zu veranschlagender Aufwand für Abschreibungen.

Grundsätzlich erfolgen die Abschreibungen linear, also über die gewöhnliche Nutzungsdauer gleichbleibend.

 

Gesondert erwähnenswert sind die in der Bilanz ausgewiesenen Sonderposten(SoPo), Passivseite der Bilanz.

Hierbei handelt es sich allgemein um Beteiligungen Dritter an Investitionen, die im Anlagevermögen aktiviert sind. Dies können bspw. Beiträge von Anschlussnehmern bei leitungsgebundenen Einrichtungen sein. Vornehmlich handelt es sich jedoch um Zuschüsse, die die Gemeinde erhalten hat. Als Beispiele seien Förderung KiTa-Bau, Digitalpakt Schule aber auch Zuschüsse für Löschfahrzeuge genannt. Auch Zuschüsse des Kreises für sog. Gemeindeverbindungsstraßen 1. Klasse sind hier verbucht.

Hat die Gemeinde von einem Erschließungsträger die hergestellten und abgenommenen Erschließungsanlagen ins Eigentum übertragen bekommen, so ist in selber Höhe zum Anlagevermögen ein Sonderposten auf der Passivseite der Bilanz zu bilden.

Dieser Sonderposten ist dann über die gewöhnliche Nutzungsdauer des Anlagegutes ertragswirksam aufzulösen, sodass im Haushalt dem Abschreibungsaufwand die Erlöse aus der Auflösung des SoPo gegenüberstehen und so für Ergebisneutralität sorgen.

Daneben gibt es einzelne weitere besondere Sonderposten, die schon mit dem letzten kameralen Jahresabschluss gemeindeweise dargestellt wurden. Als Beispiel sei die Gebührenausgleichsrücklage genannt, die aber bilanziell als Sonderposten zu behandeln ist.

 

Auch Rückstellungen auf der Passivseite sind in einzelnen Gemeinden des Amtes bekannt.

Beim Bilden von Rückstellungen ist jedoch darauf zu achten, dass diese nur in dem sehr eingegrenzten Rahmen des § 24 GemHVO SH zulässig sind. Andere als die dort genannten Rückstellungen sind nicht zulässig. Insbesondere ist eine Rückstellung für zukünftige Investitionen der Gemeinde nicht zulässig.

Auch hier ist schon mit dem letzten kameralen Jahresabschluss Darstellung über die Rückstellungen erfolgt.

 

Die Verwaltung legt nun also das Ergebnis der Vorbereitungen zur Beratung, Prüfung und Feststellung durch die Gemeindevertretung vor.

Ein Verfahren, dass sich grundsätzlich von dem aus kameralen Zeiten bekannten Vorgehen in der Frage der Aufgabenzuweisung und Zuständigkeit in der Gemeinde nicht zum doppischen Recht unterscheidet.

In Gemeinden ohne eigenes Rechnungsprüfungsamt (alle Gemeinden unter 20.000 Einwohnern) ist ein in der Hauptsatzung zu benennender Ausschuss als Rechnungsprüfungsausschuss zuständig. Dies ist im Bereich des Amtes Hohe Elbgeest regelmäßig der Finanzausschuss der jeweiligen Gemeinde.

Der Finanzausschuss ist also zuständig für das Prüfen der vorgelegten Bilanz, die Gemeindevertretung stellt das Ergebnis fest.

 

Neu mit der Doppik ist ein jährlich zu fassender Beschluss über die Höhe der Allgemeinen Rücklage und der sog. Ausgleichsrücklage als Bestandteil des Eigenkapitals.

 

Das Eigenkapital einer Gemeinde stellt eine rechnerische Größe auf der Passivseite der Bilanz dar, die sich unter Beachten der übrigen Passivpositionen und der Bilanzsumme ergibt, sie ist nicht in Geld hinterlegt und somit nicht mit der kameralen „Allgemeinen Rücklage“ zu verwechseln. Liquide Mittel der Gemeinde werden ausschließlich auf der Aktivseite ausgewiesen.

Ausschließlich der Bestand an liquiden Mittel gibt Auskunft darüber, ob gerade beabsichtigte Investitionsvorhaben aus eigenen Mittel bestritten werden können, oder eine Fremdkapitalfinanzierung von Nöten ist.

Das in der Bilanz der Gemeinde ausgewiesene Eigenkapital ist eher so zu verstehen, wie das vorhandene Anlagevermögen in der Vergangenheit finanziert wurde.

 

Begrifflich kommt es hier aber zu einer Gleichheit bei der Allgemeinen Rücklage zwischen den kameralen und dem doppischen Haushaltsrecht.

In der Doppik soll die Allgemeine Rücklage bei Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage mindestens 20 % der Bilanzsumme betragen. Die restlichen im ermittelten Eigenkapital zur Verfügung stehenden Mittel dürfen als sog. Ausgleichsrücklage zur Deckung von Fehlbeträgen des Ergebnisplans herangezogen werden.

Hierüber ist jährlich Beschluss zu fassen. Die Empfehlung der Verwaltung lautet darauf, die Allgemeine Rücklage in Höhe des Mindestbestandes von 20% der Bilanzsumme zu bilden, um Mittel der Ausgleichsrücklage zum sog. Fiktiven Haushaltsausgleich einsetzen zu können.

 

Die Entwicklung der Allgemeinen Rücklage und der Ausgleichsrücklage wird in den kommenden Jahren in Abhängigkeit zu den Investitionen stehen.

Bei einer Finanzierung von Investitionen aus liquiden Mitteln ergeben sich keine Auswirkungen auf das Verhältnis, da die Bilanzsumme nicht steigt. Anders bei Fremdkapitalfinanzierungen: das Vermögen und damit die Bilanzsumme steigt, die Allgemeine Rücklage steigt in dieser Abhängigkeit, woraus folgend die Höhe der Ausgleichsrücklage sinkt.

 

Die Gliederung der vorgelegten Bilanz entspricht den Vorgaben der Gemeindehaushaltsverordnung SH (GemHVO SH).

Kamerale Haushaltsausgabereste waren beim Erstellen der Eröffnungsbilanz nicht zu beachten, da mit Umstellung auf die Doppik bekanntermaßen sämtliche alten Haushaltsreste aufgelöst wurden.

Die letzten kameralen Jahresabschlüsse aus dem Jahr 2023 sind im Frühjahr 2024 festgestellt worden, die Ergebnisse hieraus in die Doppik überführt.

 

Die der ersten Eröffnungsbilanz beizufügenden Anhänge und Anlagen sind entsprechend der Vorgaben aus §§ 54 und 51 GemHVO SH erstellt.

 

Um Beratung wird gebeten.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich aus der Bilanz.

 

Einzahlungen:

Auszahlungen:

Produktkonto:

 

Produktkonto:

 

voraussichtliche jährl.
Folgeeinzahlungen:

voraussichtliche jährl.
Folgeauszahlungen:

 

 

Erträge:

Aufwendungen:

Produktkonto:

 

Produktkonto:

 

voraussichtliche jährl.
Folgeerträge:

voraussichtliche jährl.
Folgeaufwendungen:

 

 

Deckung / Bemerkung:

 

im Haushalt sind Mittel enthalten:

Ja / Nein

 

 

 

Vorschlag für über- / außerplanmäßige Deckung finden Sie im Beschlussvorschlag

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Anlagen

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