Beschlussvorlage - 12/073/2025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gemäß § 36 i.V.m. § 35 BauGB zur Bauvoranfrage für den Bau eines Tores, einer Auffahrt und einer Garage für das Grundstück „Groß Viert 1“ sowie die Errichtung einer gepflasterten Terrasse zwischen den Gebäuden „Groß Viert 1 und 3“.

 

Die zusätzlichen Fragen werden wie folgt beantwortet:

  •           Ist es möglich, um einen KfW40 Standard zu erreichen, eine Wärmedämmung inklusive Klinkerschicht außen an den Häusern anzubringen, die ca. eine Dicke von 30 cm aufweisen? – Ja/Nein
  •           Ist es möglich den Bestand zurückzubauen, um ihn in gleicher Kubatur wieder aufzubauen? – Da sich die Häuser im Waldabstand befinden, ist die Frage von der Unteren Forstbehörde zu beantworten und nicht von der Gemeinde Aumühle.

 

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Sachverhalt

Gestellt wird eine Bauvoranfrage für den Bau eines Tores, einer Auffahrt und einer Garage für das Grundstück „Groß Viert 1“ sowie die Errichtung einer gepflasterten Terrasse zwischen den Gebäuden „Groß Viert 1 und 3“.

 

Die Grundstücke befinden sich im Außenbereich. Die Bauvoranfrage ist nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben zu beurteilen, weil keine Privilegierung vorliegt. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Für den Bereich gibt es keine Erhaltungssatzung.

 

Die Straße „Groß Viert“ ist eine Privatstraße. Auf der Südseite der Straße befindet sich Wald. Nach dem Landeswaldgesetz ist ein Waldschutzstreifen von 30 m einzuhalten. Die Wohnhäuser befinden sich vollständig im Waldschutzstreifen. Der Standort der Garage befindet sich außerhalb des Waldschutzstreifen. Ob die Neuerrichtung einer Garage im Außenbereich am gleichen Standort zulässig ist, könnte gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB bejahrt werden, wenn sie als Bestandteil der zweckmäßigen Verwendung der erhaltenswerten Bausubstanz des Gebäudes (Wohnhaus) angesehen wird. Durch die Neuerrichtung der Garage werden keine gemeindlichen Interessen berührt.

Die Toranlage, die Auffahrt und die Terrasse sind verfahrensfreie Anlagen gemäß § 61 LBO und sind auch im Waldschutzstreifen zulässig, weil es sich nicht um Gebäude handelt.

Eine Wärmedämmung mit Klinker könnte ebenfalls zugestimmt werden, wenn angenommen wird, dass die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt wird (§ 35 Abs. 4 Nr. 1b BauGB). Dann dürfte die Aufteilung der Fenster und Türen des Gebäudes nicht verändert werden.

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Finanz. Auswirkung

Nein

 

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