Beschlussvorlage - 12/079/2025
Grunddaten
- Betreff:
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Private Bau- und Grundstücksanhgelegenheiten
Grundstück: Aumühle, Eichhörnchenweg 5
Voranfrage: Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten; Antrag auf Fällgenehmigung für eine Buche
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Inga Birkholz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Entscheidung
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15.07.2025
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Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m § 34 BauGB zur Bauvoranfrage für den Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten.
Die Gemeinde Aumühle stellt die Genehmigung für die Fällung der Buche in Aussicht. Die Buche darf erst nach Erteilung einer Baugenehmigung gefällt werden.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2 sind einzuhalten.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung gemäß der Erhaltungssatzung „Kuhkoppel“ für den Abriss des Bestandshauses und den Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten für das Grundstück „Eichhörnchenweg 5“ in Aussicht zu stellen.
Sachverhalt
Gestellt wird eine Bauvoranfrage für den Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten für das Grundstück „Eichhörnchenweg 5“. Das Bestandshaus soll abgebrochen werden.
Das Grundstück „Eichhörnchenweg 5“ befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 2 „Kuhkoppel“ sowie im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung „Kuhkoppel“.
Im Bebauungsplan ist folgendes festgesetzt: WR, 1 Vollgeschoss, GRZ 0,15, GFZ 0,2, offene Bauweise, Mindestgrundstücksgröße 1.100 m².
Das geplante Gebäude befindet sich ungefähr am Standort des Bestandshauses, allerdings doppelt so groß. Auf dem Grundstück befinden sich mittig zwei riesige Bäume, welche gemäß dem B-Plan zum Erhalt festgesetzt sind. Beide Bäume sollen in der Vitalität nicht geschädigt sein. Gestellt wird der Antrag für die Fällung der hinteren Buche. Auf den Fotos ist zu erkennen, dass das Grundstück stark beschattet ist und es keinen sinnvollen alternativen Standort für einen Neubau eines Wohnhauses gibt, bei dem beide Bäume erhalten werden können.
