Beschlussvorlage - 12/062/2025-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB für den Bauantrag für den Neubau einer Fertigdoppelgarage mit Abstellraum für das Grundstück „Alte Schulstraße 3a“.

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Sachverhalt

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle hat den Bauantrag für den Neubau einer Fertigdoppelgarage mit Abstellraum für das Grundstück „Alte Schulstraße 3a“ in der Sitzung am 19.06.2025 beraten und das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Begründet wurde dies mit der hohen GRZ II.

 

Die Bau- und Kommunalaufsicht vertritt hierzu eine andere Rechtsauffassung und hört die Gemeinde Aumühle hierzu an. Das Anhörungsschreiben ist der Vorlage beigefügt. Die Frist für die Abgabe der Stellungnahme wurde verlängert.

 

Sachverhalt zum BA am 19.06.2025:

Das Grundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Das Bauvorhaben ist daher nach § 34 BauGB zu beurteilen.

In der Sitzung des Bauausschusses am 30.05.2024 wurde bereits ein Bauantrag für die Errichtung einer Doppelgarage beraten und das gemeindliche Einvernehmen vorerst versagt, weil die Berechnung der GRZ II fehlerhaft und nicht nachvollziehbar war (Vorlage 12/044/2024). Es wurde nicht ausreichend der Anteil der anderen Grundstückshälfte des ideell geteilten Grundstücks berücksichtigt.

 

Eine umfassende Berechnung der GRZ und der zeichnerischen Darstellung der versiegelten Flächen liegt dem jetzigen Antrag bei. Das Grundstück „Alte Schulstraße 3 und 3a“ mit zwei Wohnhäusern hat zusammen eine GRZ II von 0,485. Das Nachbargrundstück „Am Geleise 1 – 4“ mit zwei Doppelhäusern hat eine GRZ II von 0,28. Das Grundstück Am Geleise 5 hat gemäß der Berechnung des Antragstellers eine GRZ II von 0,52. In der Berechnung ist allerdings der gesamte private Erschließungsweg Am Geleise mit eingerechnet worden, weil es ein durchgehendes Flurstück ist. Wird die Zuwegung von 475 m² herausgerechnet beträgt die versiegelte Fläche nur 454 m² und es ergibt sich eine GRZ II von 0,254.

 

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Finanz. Auswirkung

Nein

 

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