Beschlussvorlage - 12/085/2025
Grunddaten
- Betreff:
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Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Dachaufstockung bei einem Einfamilienhaus
Birkenstraße 2
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Entscheidung
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09.09.2025
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Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gemäß § 36 i.V.m. § 34 BauGB zum Bauantrag für die Dachaufstockung des Einfamilienhauses und zu einer Befreiung bezüglich einer geringfügigen Überschreitung der GFZ von 0,01 auf dem Grundstück „Birkenstraße 2“.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Alte Hege“ für die Dachaufstockung des Einfamilienhauses auf dem Grundstück „Birkenstraße 2“ zu erteilen.
Sachverhalt
Gestellt wird ein Bauantrag für die Dachaufstockung des Einfamilienhauses auf dem Grundstück „Birkenstraße 2“.
Das Grundstück befindet sich in den Geltungsbereichen des einfachen Bebauungsplanes Nr. 7 „Alte Hege“ und der gleichnamigen Erhaltungssatzung. Das Bauvorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Im Bebauungsplan ist folgendes festgesetzt: WR, GRZ 0,15, GFZ 0,2, 2 Vollgeschosse, Mindestgrundstücksgröße von 1.300 m², Einzelhaus, offene Bauweise. Im B-Plan ist folgendes im Text Teil B festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen:
- Bei der Berechnung der GFZ sind Flächen von Aufenthaltsräumen in den Dach- und Kellergeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.
- Die rückwärtigen Grundstücksflächen sind in einem Abstand von mind. 5 m zur Grundstücksgrenze von Bebauung freizuhalten.
Örtliche Bauvorschriften
- Mindestabstandsfläche von 5 m zu den seitlichen Grundstücksgrenzen
- Hauptgebäude Dachneigungen von 20° - 48°
Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes war das Wohnhaus schon vorhanden und die Grundstücksgröße ist seit dem unverändert und beträgt 1.051 m².
Die Abstandsvorgaben werden nicht alle eingehalten. Das Gebäude hat an der Nordseite nur einen seitlichen Abstand von 3,63 m und zur rückwärtigen Grenze nur ca. 4,50 m. Die Unterschreitung der Festsetzungen sind keine Versagungsgründe für eine Dachaufstockung. Das geplante Dach hat eine Dachneigung von 40°.
Die zukünftige GRZ beträgt 0,13, zulässig sind 0,15.
Die zukünftige GFZ beträgt 0,21, zulässig sind 0,20.
Durch den Dachausbau wird die GFZ geringfügig um 0,01 überschritten. Hierzu ist wäre eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7 hinsichtlich einer geringfügigen Überschreitung der GFZ von 0,01 erforderlich.
An den versiegelten Flächen des Grundstückes erfolgt keine Veränderung.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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