Beschlussvorlage - 12/112/2025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung erlässt

 

die der Urschrift der Niederschrift über die Sitzung beigefügte Aumühle Nachtragssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer.

 

 

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Sachverhalt

 

Mit Inkrafttreten der Grundsteuerreform zum 01.01.2025 hat sich die Gemeinde intensiv mit der Frage nach in der Folge dieser Reform zu bildenden Hebesätzen insbesondere für die Grundsteuern beschäftigt.

 

Die Gemeinden und deren Spitzenverbände haben sich im Vorfeld des Inkrafttretens der Reform für eine aufkommensneutrale Gestaltung der „neuen“ Hebesätze ausgesprochen. Ziel sollte bei einer solchen Gestaltung der Hebesätze sein, dass die Einnahmen aus der jeweiligen Steuerart in der Höhe nicht über den Erträgen aus Zeiten vor der Grundsteuerreform liegen.

Ein Abgleich mit den Vorjahreswerten nach der Hauptveranlagung Anfang 2025 hat dann auch weitestgehend bestätigt, dass dieser kommunizierte Wille eingetreten ist.

 

Änderungen der Grundlagezahlen zu den erhobenen Grundsteuern werden erwartbar noch einige Zeit zu verzeichnen sein. Jedenfalls so lange, bis die bei dem Finanzamt eingelegten Einsprüche gegen die Grundlagenbescheide (Steuerwert und Messbetrag) abgearbeitet und dann in neue Grundsteuerbescheide umgesetzt sind.

Erst danach wird es zu den üblichen Änderungen, wie Neubewertungen und Grundstücksteilungen, dem Grundrauschen, in den Messbeträgen übergehen können und die Situation in der Summe der Messebeträge im Gemeindegebiet stabilisieren.

 

Eine Vergleichbarkeit der Hebesätze der Gemeinden untereinander ist mit der Grundsteuerreform nicht einhergegangen.

Schon die zugrundeliegenden Messbeträge für Grundsteuer A und B sind in ihrer Entwicklung stark unterschiedlich gewesen und das nicht nur, weil wohnlich genutzte Teile landwirtschaftlicher Gebäude von der Grundsteuer A in die Grundsteuer B gewechselt sind.

Aus dem vom Land veröffentlichten Transparenzregister ließ sich diese Nichtvergleichbarkeit ablesen, die Hebesätze sind einzig auf die jeweils hebeberechtigte Gemeinde zu lesen. Dies wird auch durch die dieder Vorlage angehängte amtsweite Übersicht über die gebildeten Hebesätze 2025 bestätigt.

 

Im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform und dem „bloßen“ Umsetzen in Grundsteuerbescheide hat die Verwaltung die Gemeinden über zwei andere in diesem Zusammenhang stehende wichtige Dinge informiert:

  1. Eine vorübergehende Regelung hinsichtlich der sog. Nivellierungssätze für die jeweilige Steuerart, die für die Berechnung des Kommunalen Finanzausgleichs wichtig sind.

Hier gilt für das Jahr 2025 eine Übergangsregelung. Der Entwurf einer neuen gesetzlichen Regelung im Finanzausgleichsgesetz ist im Haushaltsbegleitgesetz für 2026 zum Landeshaushalt zu finden. Sie wird durch die Kämmerei in die FAG-Berechnung entsprechend umgesetzt.

Der Nivellierungssatz sorgt soz. für die landesweite Vergleichbarkeit im Sinne des Finanzausgleichs:

örtliches Aufkommen : örtlichen Hebesatz = Summe Messbeträge x Nivellierungssatz = Vergleichbarkeit Erträge f.d. jeweilige Steuerart im Rahmen des Finanzausgleichs.

  1. Mindesthebesätze gemäß der Richtlinie für den Kommunalen Bedarfsfonds.

Diese Mindesthebesätze stellen die Eingangshürde für Finanzzuweisungen aus diesem Topf bei nicht ausgeglichenen Jahresabschlüssen dar. Unterschreitet die Gemeinde diese Mindesthebesätze, ist schon das Einreichen eines entsprechenden Antrages nicht möglich.

Die Gemeinden des Amtes kennen diesen Hinweis aus dem jährlich aktualisierten Erlass zur Haushaltskonsolidierung, der sog. Giftliste.

Mit der Grundsteuerreform haben sich hier erhebliche Verschiebungen ergeben, sodass es anerkanntermaßen einer Neufestsetzung dieser Mindesthebesätze bedarf.

 

Das Innenministerium teilt mit seinem Haushaltskonsolidierungserlass 2025 vom 14.08.2025 Folgendes mit:

 

„Mindesthebesätze ab 2026

Für die diesjährige Gewährung einer Fehlbetragszuweisung (also für das Jahr 2024) gel­ten die Mindesthebesätze der Übergangsregelung vom 4. Dezember 2024, siehe Ände­rung der Richtlinie zur Gewährung von Fehlbetrags- und Sonderbedarfszuweisung (Amtsbl. Schl.-H. 2024/76). In Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden ist beabsichtigt, ab 2026 wieder einheitliche Mindesthebesätze festzusetzen. Ab dem Jahr 2026 (also erstmalig für die Fehlbetragszuweisung für das Jahr 2025) wird der Mindesthebesatz für die Grundsteuer A voraussichtlich auf 400 % festgesetzt und für die Grundsteuer B voraussichtlich auf 500 %. Der Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer soll unverändert bei 380 % bleiben. Eine entsprechende Änderung der Richtlinie ist bis zum Jahresende vorgesehen.“

 

Diese Ausführungen sind dann so zu verstehen, dass für Fehlbeträge des Jahresabschlusses 2024 noch die Mindesthebesätze des Jahres 2025 als Eingangshürde anzusetzen sind, für die Fehlbeträge des Jahresabschlusses 2025 dann aber die dann ab 2026 geltenden Mindesthebesätze.

 

Die Verwaltung kann wie in der Vergangenheit auch keine andere Empfehlung aussprechen, als die Mindesthebesätze in die Hebesatzsatzungen zu übernehmen.

Inkrafttreten dieser Änderungen ist zum 01.01.2026 vorgesehen und hat zur Folge, dass die Grundstückseigentümer amtsweit auch Anfang des Jahres 2026 bei Ändern der Hebesätze Grundsteuerbescheide zugestellt bekommen.

 

Bewertung durch die Verwaltung:

Die Höhe der vorgesehenen Änderungen der Mindesthebesätze überrascht in mehrfacher Hinsicht.

  1. Hat sich insbesondere das Land im Rahmen der Grundsteuerreform mit einem aufkommensneutralen Bilden der neuen Hebesätze hervorgetan, obgleich das Heberecht allein bei den Gemeinden liegt
  2. Das zu diesem Zwecke durch das Land eingerichtete Transparenzregister soll nach aktuell laufender Beratung auf Landesebene sogar noch ausgeweitet werden. Ziel soll ein landesweiter Vergleich der Hebesätze für die Realsteuern sein. Ein Ziel, das aus Sicht der Verwaltung nur oberflächlich über den bloßen Hebesatz gelingt, die dem zugrundeliegenden unterschiedlichen Summen der Messbeträge dabei gänzlich ausblendet – sprich: die Vergleichbarkeit ist über den Hebesatz allein überhaupt nicht gegeben
  3. Ein Abgleich der Gemeindeaufgaben und dem sich daraus ergebenden Finanzbedarf lässt sich aus den bloßen Hebesätzen nicht ablesen
  4. Für die Gemeinden des Amtsbereiches, aber auch für Nachbargemeinden- und Städte, ist festzustellen, dass die neuen Mindesthebesätze teilweise deutlich über der sog. Aufkommensneutralität liegen
  5. Liegen die neuen Mindesthebesätze teilweise aber auch unter den aktuellen (aufkommensneutralen) Hebesätzen
  6. Einzig 1 Gemeinde aus dem Amtsgebiet, die mit der Grundsteuerreform bewusst über den aufkommensneutralen Hebesatz für die Grundsteuer B hinausgegangen ist, hat jetzt keinen Handlungsbedarf
  7. Wird die Verschiebung von Grundsteuer A nach B durch die Änderungen im landwirtschaftlichen Bereich durch die so bezifferten Hebesätze für die Grundsteuer B (bebaute Grundstücke) für eine weitere Belastung landwirtschaftlicher Betriebe führen.
  8. Vernachlässigt die Ankündigung „einer Änderung der Richtlinie bis Jahresende“ gänzlich das gemeindliche Geschehen zum fristgerechten Satzungserlass und Haushaltsplanung.

 

Bei aller Kritik kann der Vorschlag jedoch kein anderer sein, als die jetzt angekündigten Mindesthebesätze in gemeindliches Satzungsrecht umzusetzen.

Dem für die Gemeinde vorbereitete Vorschlag in Höhe der Hebesätze liegt dabei folgende Überlegung zugrunde –gilt sowohl für Grundsteuer A, als auch B:

 

  •           Es wird mindestens auf den neu angekündigten Mindesthebesatz angepasst
  •           Die in der Hebesatzsatzung heute schon festgesetzten Hebesätze werden nicht nach unten auf den neuen Mindesthebesatz reduziert, da die Hebesätze immer noch mindestens aufkommensneutral sein sollen.
  •           Liegt der heute gebildete Hebesatz über Aufkommensneutralität und über neuem Mindesthebesatz, wird nicht auf Mindesthebesatz reduziert.

 

Der Vorlage beigefügt ist eine Übersicht über die in diesem Jahr geltenden Hebesätze für die Realsteuer in den Gemeinden des Amtes.

 

Eine weitere Anlage bildet dann der Abgleich alt/neu ab.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

Einzahlungen:

Auszahlungen:

Produktkonto:

 

Produktkonto:

 

voraussichtliche jährl.
Folgeeinzahlungen:

voraussichtliche jährl.
Folgeauszahlungen:

 

 

Erträge:

Aufwendungen:

Produktkonto:

 

Produktkonto:

 

voraussichtliche jährl.
Folgeerträge:

voraussichtliche jährl.
Folgeaufwendungen:

 

 

Deckung / Bemerkung:

 

im Haushalt sind Mittel enthalten:

Ja / Nein

 

 

 

Vorschlag für über- / außerplanmäßige Deckung finden Sie im Beschlussvorschlag

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Anlagen

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