Beschlussvorlage - 12/125/2025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 35 Abs. 2 und 4 BauGB für die Nutzungsänderung des Gebäudes von der Nutzung als Büro in eine Wohnnutzung auf dem Grundstück „Am Schloßteich 1“.

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Sachverhalt

Gestellt wird ein Antrag für eine Nutzungsänderung auf dem Grundstück „Am Schloßteich 1“. Das bestehende Gebäude wird derzeit als Büro genutzt. Geplant ist die Nutzungsänderung in zwei Wohneinheiten. Die Wohnungen sollen zunächst der Unterbringung von Mitarbeitern des Forstbetriebs Sachsenwald dienen. Es werden zwei folgende Fragen gestellt: 

 

  1. Ist eine betriebsbezogene Wohnnutzung für Mitarbeiter des Forstbetriebs Sachsenwald möglich?
  2. Ist eine Vermietung der Wohneinheiten an externe Personen möglich?

 

Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als „Sondergebiet Fürstliche Verwaltung“ dargestellt. Das Vorhaben befindet sich nach § 35 im Außenbereich. Nach § 35 Abs. 2 können Sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

§ 35 Abs. 4 BauGB legt fest, dass bestimmte Bauvorhaben im Außenbereich nicht allein deshalb abgelehnt werden dürfen, weil sie den Flächennutzungsplan widersprechen, das Landschaftsbild beeinträchtigen oder zur Zersiedelung beitragen, solange sie grundsätzlich außenbereichsverträglich sind.

Nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 ist die Umnutzung von alten, schützenswerten Gebäuden, die das Bild der Kulturlandschaft prägen, erlaubt. Dies gilt, solange das Vorhaben dem Gebäude eine sinnvolle neue Funktion gibt und gleichzeitig dessen besonderes Aussehen bewahrt. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Baudenkmal. An der Bauvoranfrage ist nicht erkennbar, dass eine Änderung der Fassade oder der Gebäudekubatur vorgesehen ist. Damit wäre die Umnutzung zulässig.

 

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Finanz. Auswirkung

Keine

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Anlagen

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