Beschlussvorlage - 12/131/2025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB für den Neubau eines Einzelhauses auf dem Grundstück „Pfingstholzallee 3a“. Die Einhaltung der Festsetzungen bezüglich der GFZ sind im Baugenehmigungsverfahren für den Neubau und Bestandsgebäude nachzuweisen.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung für den Abriss des Bestandsgebäudes zu erteilen.

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Sachverhalt

Gestellt wird ein Bauvorbescheidsantrag zum Neubau eines Einzelhauses als Ersatzbau für das Bestandsgebäude auf dem Grundstück „Pfingstholzallee 3a“. Die Antragstellerin stellt folgende Frage:

 

  •           Ist das Bauvorhaben nach Neuzuschnitt der Grundstücke und bei Einhaltung der Maßgaben des Bebauungsplanes planungsrechtlich zulässig?

 

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 4 „Oberförsterkoppel“ und der gleichnamigen Erhaltungssatzung. Da der Bebauungsplan eine Mindestgrundstücksgröße von 1.300 m2 vorsieht, sollen die Flurstücke 4/2, 4/3 und 4/13 der Flur 49 neu aufgeteilt werden, um die vorgegebene Mindestgrundstücksgröße auf dem Flurstück zu erreichen. Die Grundstücksgröße des Flurstücks 4/2 vergrößert sich demnach von 1128 m2 auf 1342 m2. Die Festsetzung zur GRZ wird eingehalten.

 

Der Mindestabstand des Hauptgebäudes von 5 Metern zu den seitlichen Grundstücksgrenzen wird eingehalten, ebenso der Abstand von 1,5 Metern zwischen der Garage und der Grundstücksgrenze.

 

Die Grundstückszufahrt (verkehrliche Erschließung) soll über die bestehende Zufahrt des Grundstückes Pfingstholzallee 7a, Flurstück 4/13 erfolgen.

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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Anlagen

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