Beschlussvorlage - 12/142/2025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung Aumühle beschließt, sich mit der Sanierung ihrer Sporthalle einschließlich Bolzplatz an dem Förderprogramm des Bundes zur Sanierung kommunaler Sportstätten zu beteiligen. Die dazugehörende Projektskizze (Anlage 1) ist Bestandteil des Beschlusses.

Der Bürgermeister wird beauftragt, fristgerecht an dem Interessenbekundungsverfahren teilzunehmen und bei Auswahl des gemeindlichen Projektes einen Zuschussantrag zu stellen.

 

Die erforderlichen finanziellen Mittel sind im Haushalt bereitzustellen (Verpflichtungserklärung).

 

 

Alternativ:

 

Die Gemeindevertretung Aumühle beschließt, sich mit der Sanierung ihrer Sporthalle einschließlich Bolzplatz an dem Förderprogramm des Bundes zur Sanierung kommunaler Sportstätten zu beteiligen. Weil die erforderlichen Beratungsunterlagen noch nicht vorliegen, wird eine Beratung auf die Sitzung am 08. (?) Januar 2026 verschoben.

Die erforderlichen finanziellen Mittel sind im Haushalt bereitzustellen (Verpflichtungserklärung).

 

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Sachverhalt

 

Der Bund hat Mittel über (zunächst) 333 Mio Euro für die Sanierung kommunaler Sportstätten zur Verfügung gestellt. Hier werden die ersten Informationen zusammengefasst, die eine Relevanz für die Sporthalle Aumühle haben können.

 

Förderziele

 

Ziel ist die Förderung von Projekten mit besonderer regionaler oder überregionaler Bedeutung sowie für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, die soziale Integration aber auch Nachhaltigkeit und Barrierefreiheit.

 

Eine Förderung ist für kommunale Sportstätten möglich, wenn sie primär der Ausübung des Sports dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Damit sind reine Schul- oder Vereinssporthallen/-anlagen nicht förderfähig.

Dabei werden umfassende bauliche Sanierung und Modernisierung gefördert einschließlich der Barrierefreiheit.

 

Ergebnisziele

 

Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme muss mindestens die Effizienzgebäude-Stufe 85 erreicht werden; positiv auf die Bewertung der Projektskizze wirkt sich eine Effizienzgebäude-Stufe von 70 oder besser aus.

 

Verfahren

 

Gefördert werden max. 45 % der förderfähigen Kosten bzw. 8 Mio Euro. Die Mindestförderung beträgt 250.000 Euro. Antragsberechtigt sind nur Kommunen.

 

Finanzielle Kooperationen sind grundsätzlich erwünscht. Aber im Falle von Beteiligten (also z.B. Sportverein) minimieren sie nicht den Eigenanteil der Gemeinde sondern reduzieren die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Lediglich eine finanzielle Beteiligung von Unbeteiligten (z.B. Spenden) reduziert den gemeindlichen Pflichtanteil (min. 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben).

 

Die Zweckbindung beträgt 20 Jahre bei Sanierung bzw. 25 Jahre bei Ersatzneubau.

 

Das Antragsverfahren erfolgt in mehreren Phasen:

 

1. Phase = Interessenbekundungsverfahren

 

Beschluss der Gemeindevertretung bis spätestens 09. Januar 2026

 

a) zur Projektskizze und ggf. weiterer Unterlagen

b) zur Teilnahme an dem Projektaufruf

 

Die Meldung muss online mit vollständigen Unterlagen spätestens am 15. Januar 2026 erfolgen.

 

Für Ende Februar 2026 ist geplant, durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages die zur Antragstellung vorgesehenen Projekte zu beschließen.

 

 

2. Phase = Zuwendungsantrag

 

Nach Auswahl werden die Gemeinden zu einem Antrags-/ Koordinierungsgespräch eingeladen und beraten. Spätestens vier Wochen nach diesen sind mit dem Antragsformular, der Ausgaben- / Finanzierungsplan, der Ablauf-/Zeitplan, die Nachweise zur Finanzierung einzureichen.

 

Darüber hinaus darf mit dem Vorhaben noch nicht begonnen werden (HOAI-Vertragsabschluss ab LPH 6).

Für die Beantragung und Begleitung des Vorhabens sind Energieexperten hinzuzuziehen. Die Kosten sind förderfähig. Eine baufachliche Prüfung über die Bundesbauverwaltung hat ab einer Fördersumme von 6 Mio Euro zu erfolgen; für eine Zuwendung von weniger als 6 Mio Euro ist die örtlich zuständige bautechnische Dienststelle zu beteiligen.

 

Die Projekte müssen spätestens am 31.12.2031 abgeschlossen sein.

 

Achtung: nur wer sein Interesse bis 15. Januar 2026 gemeldet hat, jedoch beim Antragsverfahren in 2026 nicht berücksichtigt wurde, kann bei erneuter Bereitstellung von Mitteln als antragsberechtigt berücksichtigt werden!

 

Bewertungskriterien

 

Neben dem o.g. Ergebnisziel werden positiv berücksichtigt:

 

- Fortgeschrittene Projektreife (mind. LPH 3), die eine zügige Realisierung begründet

- Umfassende Maßnahmen zur Barrierefreiheit

- Zügige Umsetzbarkeit, schlüssige Projektstruktur, langfristige Nutzbarkeit

- Bedeutender Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt

- Verwendung nachhaltiger Baumaterialien

 

Was heißt das nun für die Gemeinde Aumühle?

 

Hier bietet sich die Gelegenheit, die Sanierungspläne für die Sporthalle inklusive angrenzendem Bolzplatz zu aktualisieren und dabei eine Förderung zu erhalten, um so die Finanzierung zu erleichtern.

Nach aktuellen Einschätzungen sind die Förderbedingungen mit überschaubaren Mehraufwand gegenüber den bisherigen Sanierungsplanungen der Gemeinde darstellbar, sodass sich eine Teilnahme an dem Programm lohnen dürfte.

 

Weil in diesem Förderprogramm als Projektbeginn erst die Auftragsvergabe für Leistungsphase 6 gilt, kann an dem Projekt weitergearbeitet werden, auch wenn die Sanierung der Sporthalle im Haushaltsausschuss des Bundes im Februar 2026 nicht zur Förderung ausgewählt wird; eventuell gibt es eine oder zwei weitere Ausschüttungen, bei der dann die Gemeinde Aumühle berücksichtigt wird.

 

In dem zur GV-Beratung vorliegenden Haushaltsentwurf für 2026 wurden deshalb (im Nachgang zur Beratung im Finanz- und Liegenschaftsausschuss) Planungskosten von 200.000 Euro eingearbeitet. Ob dies für den Nachweis der Finanzierung der Maßnahme beim Förderantrag ausreicht, wäre im Antrags-/ Koordinierungsgespräch (bei entsprechender Auswahl) noch zu klären.

 

 

Achtung:

 

In dem Beschlussvorschlag wird auf Anlage 1 verwiesen. Bei der erwähnten „Projektskizze“ handelt es sich um einen Vordruck, der zwingend Bestandteil des Beschlusses zur Teilnahme an dem Bundesförderprogramm sein muss.

 

Problem dieser ist erst seit wenigen Tagen abrufbar. Die darin abzugebenden Berechnungen und Erklärungen werden derzeit erarbeitet.

 

Sobald die Unterlagen zur Verfügung stehen, werden die Anlagen zu dieser Beratungsvorlage ergänzt. Eine entsprechende Information an die Mitglieder der Gemeindevertretung wird dann erfolgen. Sollten die Unterlagen nicht rechtzeitig zur Beratung am 04. Dezember 2025 vorliegen, bedarf es einer noch zu terminierenden Gemeindevertretersitzung bis spätestens 9. Januar 2026, damit fristgerecht alle erforderlichen Unterlagen (einschließlich protokollierter GV-Beschluss) zur Einreichung am 15. Januar 2026 vorliegen.

 

Es empfiehlt sich, die Sitzung im Januar zu terminieren, damit dann gesichert die Unterlagen vorliegen und eine Sitzungsvorbereitung für die GV-Mitglieder möglich ist.

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Finanz. Auswirkung

 

Siehe Projektskizze

 

im Haushalt sind Mittel enthalten:

Sind einzuplanen

 

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