Beschlussvorlage - 12/142/2025-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Sanierung der Sporthalle
Hier: Beschluss zur Teilnahme am Bundesförderprogramm zur Sanierung von kommunalen Sportstätten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Matthias Kutz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Gemeindevertretung Aumühle
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Entscheidung
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08.01.2026
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung Aumühle beschließt, sich mit der Sanierung ihrer Sporthalle einschließlich Bolzplatz an dem Förderprogramm des Bundes zur Sanierung kommunaler Sportstätten zu beteiligen. Die dazugehörende Antragsunterlage (Anlage 1: Sanierung Sporthalle Kostenschätzung und Maßnahmenbeschreibung) ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Bürgermeister wird beauftragt, fristgerecht an dem Interessenbekundungsverfahren teilzunehmen und bei Auswahl des gemeindlichen Projektes einen Zuschussantrag zu stellen.
Die erforderlichen finanziellen Mittel sind im Haushalt bereitzustellen (Verpflichtungserklärung).
Sachverhalt
Der Bund hat Mittel über (zunächst) 333 Mio Euro für die Sanierung kommunaler Sportstätten zur Verfügung gestellt. Hier werden die ersten Informationen zusammengefasst, die eine Relevanz für die Sporthalle Aumühle haben können.
Förderziele
Ziel ist die Förderung von Projekten mit besonderer regionaler oder überregionaler Bedeutung sowie für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, die soziale Integration aber auch Nachhaltigkeit und Barrierefreiheit.
Eine Förderung ist für kommunale Sportstätten möglich, wenn sie primär der Ausübung des Sports dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Damit sind reine Schul- oder Vereinssporthallen/-anlagen nicht förderfähig.
Dabei werden umfassende bauliche Sanierung und Modernisierung gefördert einschließlich der Barrierefreiheit.
Ergebnisziele
Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme muss mindestens die Effizienzgebäude-Stufe 85 erreicht werden; positiv auf die Bewertung der Projektskizze wirkt sich eine Effizienzgebäude-Stufe von 70 oder besser aus.
Verfahren
Gefördert werden max. 45 % der förderfähigen Kosten bzw. 8 Mio Euro. Die Mindestförderung beträgt 250.000 Euro. Antragsberechtigt sind nur Kommunen.
Finanzielle Kooperationen sind grundsätzlich erwünscht. Aber im Falle von Beteiligten (also z.B. Sportverein) minimieren sie nicht den Eigenanteil der Gemeinde sondern reduzieren die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Lediglich eine finanzielle Beteiligung von Unbeteiligten (z.B. Spenden) reduziert den gemeindlichen Pflichtanteil (min. 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben).
Die Zweckbindung beträgt 20 Jahre bei Sanierung bzw. 25 Jahre bei Ersatzneubau.
Das Antragsverfahren erfolgt in mehreren Phasen:
1. Phase = Interessenbekundungsverfahren
Beschluss der Gemeindevertretung am 08.01.2026
a) zu antragsrelevanten Unterlagen, die die Basis für das Meldeverfahren bilden
b) zur Teilnahme an dem Projektaufruf
Die Meldung muss online mit vollständigen Unterlagen spätestens am 15. Januar 2026 erfolgen.
Für Ende Februar 2026 ist geplant, durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages die zur Antragstellung vorgesehenen Projekte zu beschließen.
2. Phase = Zuwendungsantrag
Nach Auswahl werden die Gemeinden zu einem Antrags-/ Koordinierungsgespräch eingeladen und beraten. Spätestens vier Wochen nach diesen sind mit dem Antragsformular, der Ausgaben- / Finanzierungsplan, der Ablauf-/Zeitplan, die Nachweise zur Finanzierung einzureichen.
Darüber hinaus darf mit dem Vorhaben noch nicht begonnen werden (HOAI-Vertragsabschluss ab LPH 6).
Für die Beantragung und Begleitung des Vorhabens sind Energieexperten hinzuzuziehen. Die Kosten sind förderfähig. Eine baufachliche Prüfung über die Bundesbauverwaltung hat ab einer Fördersumme von 6 Mio Euro zu erfolgen; für eine Zuwendung von weniger als 6 Mio Euro ist die örtlich zuständige bautechnische Dienststelle zu beteiligen.
Die Projekte müssen spätestens am 31.12.2031 abgeschlossen sein.
Achtung: nur wer sein Interesse bis 15. Januar 2026 gemeldet hat, jedoch beim Antragsverfahren in 2026 nicht berücksichtigt wurde, kann bei erneuter Bereitstellung von Mitteln als antragsberechtigt berücksichtigt werden!
Bewertungskriterien
Neben dem o.g. Ergebnisziel werden positiv berücksichtigt:
- Fortgeschrittene Projektreife (mind. LPH 3), die eine zügige Realisierung begründet
- Umfassende Maßnahmen zur Barrierefreiheit
- Zügige Umsetzbarkeit, schlüssige Projektstruktur, langfristige Nutzbarkeit
- Bedeutender Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt
- Verwendung nachhaltiger Baumaterialien
Was heißt das nun für die Gemeinde Aumühle?
Hier bietet sich die Gelegenheit, die Sanierungspläne für die Sporthalle inklusive angrenzendem Bolzplatz zu aktualisieren und dabei eine Förderung zu erhalten, um so die Finanzierung zu erleichtern.
Nach aktuellen Einschätzungen sind die Förderbedingungen mit überschaubaren Mehraufwand gegenüber den bisherigen Sanierungsplanungen der Gemeinde darstellbar, sodass sich eine Teilnahme an dem Programm lohnen dürfte.
Weil in diesem Förderprogramm als Projektbeginn erst die Auftragsvergabe für Leistungsphase 6 gilt, kann an dem Projekt weitergearbeitet werden, auch wenn die Sanierung der Sporthalle im Haushaltsausschuss des Bundes im Februar 2026 nicht zur Förderung ausgewählt wird; eventuell gibt es weitere Ausschüttungen, bei der dann die Gemeinde Aumühle berücksichtigt wird.
Auf Basis der anliegenden Maßnahmenbeschreibung und Kostenschätzung wird online die Teilnahme der Gemeinde an dem Interessenbekundungsverfahren erklärt. Darüber hinaus erfolgt derzeit ein enger Austausch mit dem TuS sowie der Schule, um die überregionale Bedeutung der Turnhalle nachweisen zu können.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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3,1 MB
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