Beschlussvorlage - 12/147/2025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Aumühle beschließt

 

den Abschluss des der Urschrift über diese Sitzung beigefügten Gebietsänderungsvertrages mit der Gemeinde Dassendorf betreffend die Aumühler Enklave Am Riesenbett.

 

 

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Sachverhalt

 

Mit dem Gesetz zur Auflösung des Forstgutsbezirkes Sachsenwald wird eine weitere Gebietsänderungsänderung als die der Eingemeindung der bisher zum Gutsbezirk gehörenden Flächen geregelt, nämlich die Umgemeindung der heute zum Gemeindegebiet Aumühle gehörenden Fläche sog. „Am Riesenbett“.

Auf dem Flurstück befindet sich ein Wohngebäude, weshalb das Riesenbett seit 1927 zum Gemeindegebiet Aumühle zugehörig ist.

Das Gebäude ist bewohnt, aktuell mit 5 Einwohner*innen.

Gemeindliches Eigentum an dem Grundstück besteht nicht, es befindet sich in Privateigentum.

 

Dieser Teilvorgang im Zusammenhang mit dem Geschehen um den Sachsenwald ist insofern besonders, als dass hier ein bewohnter Teil betroffen ist. Bewohnte Teile des Sachsenwaldes sind Gemeindegebiet Aumühle, die sog. Enklaven.

Mit diesem Vorgang wird diese als einzige Enklave umgemeindet, alle anderen bleiben auch mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Auflösung des Gutsbezirkes Gemeindegebiet Aumühle.

 

Nach den Regelungen der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein haben die Gemeinden bei Umgemeindungen einen Gebietsänderungsvertrag zu schließen.

Für die von den Gemeinden aufzunehmenden Fläche des Forstgutsbezirkes Sachsenwald selbst hingegen regelt das Auflösungsgesetz ausdrücklich, dass ein Gebietsänderungsvertrag mit dem Forstgutsbezirk nicht zu schließen ist.

 

Die Gemeinden Aumühle und Dassendorf haben also ausschließlich dieses einen Flurstücks 15/1, das mit dem Gesetz umgemeindet wird, einen solchen Gebietsänderungsvertrag zu schließen.

Der Vertrag hat dabei lediglich die Auseinandersetzung zwischen den Gemeinden zu regeln, nicht die Umgemeindung selber, die auf Grund des Gesetzes erfolgt.

 

Der Entwurf dieses Vertrages liegt der Beratungsunterlage zur Beratung und Beschlussfassung an.

 

Der Inhalt des Vertrages ist auf das Minimum der zu regenden Inhalte reduziert, es bedarf aber wohl auch keiner weiterführenden Regelungen.

Es kann davon ausgegangen werden, dass der neutrale Betrachter dieses Flurstück schon seit langer Zeit als zu der Gemeinde Dassendorf zugehörig angesehen hätte.

Insofern scheint die gesetzliche Regelung an dieser Stelle nur sich offensichtlich Aufdrängendes nachzuvollziehen, da die Verflechtungsbeziehungen schon heute vornehmlich zur Gemeinde Dassendorf bestehen.

 

Die aktuellen Einwohner*innen sind oder wären heute zur Gemeindevertretung Aumühle wahlberechtigt, darüber hinaus bestehen Verflechtungen aber wohl nur in das Gemeindegebiet Dassendorf, allein aus der örtlichen Nähe.

 

Die Gemeinde Aumühle erhält heute Leistungen nach dem Finanzausgleichsgesetz für diese 5 Einwohner*innen und hat mit der Darstellung im Flächennutzungsplan die Enklave Am Riesenbett als Fläche mit landwirtschftlicher Nutzung aufgenommen.

Diese 5 Einwohner*innen werden bei der Berechnung der Finanzausgleichsleistungen zur Ermittlung der sog. Ausgangsmesszahl herangezogen, eine direkte Zahlung erfolgt hieraus noch nicht.

Der Vertragsentwurf sieht vor, dass einen finanziellen Ausgleich zwischen den Gemeinden nicht gibt.

Diese 5 Einwoher*innen werden schon aufgrund der gesetzlichen Regelung ab dem 01.01.2026 zu Einwohner*innen der Gemeinde Dassendorf.

 

Für das umzugemeindende Flurstück treten am 01.01.2026 dann weiter sämtliche ortsrechtlichen Reglungen, also Satzungen der Gemeinde Aumühle, außer Kraft, mit Ausnahme des Flächennutzungsplanes. Dies betrifft insbesondere die Hauptsatzung und die Haushaltssatzung, aber auch alle anderen Satzungen.

Zum selben Zeitpunkt treten für dieses Flurstück sämtliche ortsrechtlichen Regelungen der Gemeinde Dassendorf in Kraft.

Damit wechselt auch das Steuerheberecht zu diesem Zeitpunkt von Aumühle nach Dassendorf.

Bekannt sind in der Amtskasse nur Zahlungen von Grundsteuer des Eigentümers (nicht der Bewohner*innen des Wohnhauses). Weitere Zahlungsbeziehungen auf gemeindlicher Ebene hat die Prüfung nicht ergeben.

 

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Dassendorf enthält zum heutigen Tage keine Darstellung dieser Fläche, da heute nicht zum Gemeindegebiet gehörig.

Aus diesem Grunde wird entsprechend der Regelungen der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeinde-, der Kreis- und der Amtsordnung (GKAVO) an dieser Stelle des Vertrages geregelt, dass für eine Übergangszeit von 4 Jahren die Darstellung im Flächennutzungsplan der Gemeinde Aumühle, heute: landwirtschaftliche Nutzung, fortgelten soll.

Innerhalb dieser Frist haben die Gemeinden dann den jeweiligen Flächennutzungsplan zu ändern. Die Gemeinde Aumühle nimmt das Riesenbett aus ihrem F-Plan heraus, die Gemeinde Dassendorf nimmt sie auf.

Diese Änderung sollte in ihrem Wirksamwerden zeitgleich erfolgen.

 

In Ausführung des Gesetzes zur Auflösung des Forstgutsbezirkes Sachsenwald wird es auch darum gehen, die im Übrigen von Gutsbezirk in der jeweilige Gemeindegebiet aufgenommenen Flächen im Flächennutzungsplan der jeweiligen Gemeinde darzustellen. Hierzu ist im Gesetzgebungsverfahren vorgetragen worden.

 

Für das Flurstück wird es zu einem Regimewechsel hinsichtlich der Wasserversorgung und der Schmutzwasserbeseitigung kommen.

Die örtliche Zuständigkeit für die Wasserversorgung wechselt vom in Aumühle zuständigen Träger Holstein Wasser zur Gemeinde Dassendorf, die selbst Trägerin der Wasserversorgung ist.

Allerdings ist dieser Wechsel unkritisch, da dieses Wohngrundstück aufgrund eines Vertrages bereits heute von der Gemeinde Dassendorf mit Wasser beliefert wird, insofern kommt es lediglich zur dann auch formalen Trägerschaft der Gemeinde Dassendorf.

Die Schmutzwasserbeseitigung des Wohngrundstückes erfolgt dezentral, es ist kein Anschluss an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vorhanden.

Hier wechselt die Zuständigkeit vom Abwasserverband der Lauenburger Bille- und Geestrandgemeinden, zu deren Verbandsgebiet die Gemeinde Aumühle zugehörig ist, zur Hamburger Stadtentwässerung, der die Gemeinde Dassendorf die Schmutzwasserbeseitigung übertragen hat.

 

Diese beiden Wechsel der örtlichen Zuständigkeit sind verwaltungsseitig zu begleiten.

Die übrigen Ver- und Entsorgungseinrichtungen (wie Gas, Strom, Internet, Müll, usw.) für dieses Flurstück sind verwaltungsseitig hinsichtlich des Wechsel der Wohnanschrift (von Aumühle nach Dassendorf) nicht zu begleiten. Dies ist Aufgabe der Einwohner*innen.

 

Für die Schmutzwasserbeseitigung –und auch für weitere erforderliche Änderungen wie: Wechsel der Gewässerunterhaltungsverbände, Berichtigung Grundbuch, Kataster und Wasserbuch, unterstützen sich die Gemeinden nach diesem Vertrag und verzichten auch hier auf einen irgendwie gearteten Ausgleich.

 

Die Gemeinde Dassendorf tritt also vollumfänglich in die Rechtsnachfolge der Gemeinde Aumühle für dieses Flurstück ein.

 

Trotz der intensiven Beschäftigung mit Flurstücken rund um das Thema Sachsenwald in den letzten Monaten sind irgendwelche anderen Dispositionen der Gemeinde Aumühle für dieses Flurstück nicht bekannt.

 

Im Ergebnis sieht der Vertrag dann auch keinen finanziellen Ausgleich zwischen den Gemeinden vor.

 

Zur allgemeinen Information:

Auch dieser (Teil-)Vorgang wird weiteren Verwaltungsaufwand auslösen, insbesondere hinsichtlich der Berichtigung sämtlicher öffentlicher Register.

Immerhin ist gesetzlich geregelt, dass für die Amtshandlungen keine Gebühren erhoben werden dürfen.

 

Aber auch für die Einwohner*innen wird dieser Vorgang zu einem nicht nur geringen Aufwand führen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

Einzahlungen:

Auszahlungen:

Produktkonto:

 

Produktkonto:

 

voraussichtliche jährl.
Folgeeinzahlungen:

voraussichtliche jährl.
Folgeauszahlungen:

 

 

Erträge:

Aufwendungen:

Produktkonto:

 

Produktkonto:

 

voraussichtliche jährl.
Folgeerträge:

voraussichtliche jährl.
Folgeaufwendungen:

 

 

Deckung / Bemerkung:

 

im Haushalt sind Mittel enthalten:

Ja / Nein

 

 

 

Vorschlag für über- / außerplanmäßige Deckung finden Sie im Beschlussvorschlag

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Anlagen

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