Beschlussvorlage - 12/023/2026
Grunddaten
- Betreff:
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Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Nutzungsänderung von einer Wohnung im EG eines Wohngebäudes in eine privatärztliche Praxis für Innere Medizin und Kardiologie
Sachsenwaldstraße 4
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Entscheidung
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25.03.2026
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Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen gemäß § 36 i.V.m. § 34 BauGB zum Bauantrag für eine Nutzungsänderung einer Wohnung in eine privatärztliche Praxis für Innere Medizin und Kardiologe im Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück „Sachsenwaldstraße 4“.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Oberförsterkoppel“ zum Bauantrag für eine Nutzungsänderung einer Wohnung in eine privatärztliche Praxis für Innere Medizin und Kardiologe im Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück „Sachsenwaldstraße 4“ zu erteilen.
Sachverhalt
Gestellt wird ein Bauantrag für eine Nutzungsänderung einer Wohnung in eine privatärztliche Praxis für Innere Medizin und Kardiologe im Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück „Sachsenwaldstraße 4“.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 „Oberförsterkoppel“ sowie im Geltungsbereich der gleichnamigen Erhaltungssatzung. Im Bebauungsplan ist folgendes festgesetzt: WR, 2 Vollgeschosse, GRZ 0,15, GFZ 0,2, Mindestgrundstücksgröße 1.000 m², Einzelhaus.
In einem WR sind folgende Nutzungen zulässig:
Eine Arztpraxis ist ein nicht störender Gewerbebetrieb und keine Anlage für gesundheitliche Zwecke und wird als freier Beruf gemäß § 13 BauNVO eingestuft. Gemäß § 13 BauNVO sind Räume für die Berufsausübung von freiberuflich Tätigen und solcher Gewerbetreibender die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben in den Baugebieten nach §§ 2 zulässig. Da in diesem Haus weiterhin 4 Wohneinheiten vorhanden sind, wird diese Vorgabe erfüllt.
Im Text Teil B ist unter Ziffer 4.1 festgesetzt, dass pro Wohneinheit maximal 30 m² für Stellplätze und/oder Garagen zulässig sind. Dies ist eine Obergrenze, es besteht daher nur die Nachweispflicht nach der gesetzlichen Regelung für die Mindestanzahl an Stellplätzen.
Zusätzlich ist unter Ziffer 4.3 festgesetzt, dass Garagen, Stellplätze und Carports und sonstige Nebenanlagen einen Mindestabstand von 1,5 m von der Grundstücksgrenze einhalten müssen. Diese Vorgabe wird für den barrierefreien Stellplatz nicht eingehalten. Gemäß den Angaben zu den Stellplätzen scheint es diesen Stellplatz bereits zu geben.
