Beschlussvorlage - 12/354/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Aumühle
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt II.1 - Haushalt, Versicherungen
- Bearbeitung:
- Monika Stamer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Aumühle
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Entscheidung
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17.12.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung fasst folgenden Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Aumühle in der, der Urschrift dieser Niederschrift, beigefügten Fassung.
Anmerkung:
Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat in seiner Sitzung am 17.6.2015 das Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) beschlossen, welches zum 01. Januar 2016 in Kraft treten und das bisherige Gefahrhundegesetz (GefHG) ersetzen wird.
Zentraler Bestandteil des neuen Hundegesetzes ist die Abschaffung der sogenannten Rasseliste, die für alle in der Liste aufgeführten Hunde gem. § 3 Abs. 1 GefHG eine Erlaubnispflicht vorsah. Zukünftig wird sich die Beurteilung der Gefährlichkeit ausschließlich nach dem konkreten Verhalten eines Hundes und nicht mehr nach der abstrakten Zugehörigkeit einer Rasse richten. Ausschlaggebend werden dann etwa Beißvorfälle gegenüber Menschen oder Tieren sowie aggressive Verhaltensweisen sein (§ 7 Abs. 1 HundeG).
Die Satzungen über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) in den amtsangehörigen Gemeinden stehen ab dem 01.01.2016 nicht mehr im Einklang mit dem ordnungsrechtlichen Rechtsrahmen des Landes und bedürfen aus Gründen der Rechtssicherheit einer Überarbeitung. In den Satzungen ist unter § 4 (4) eine Liste mit gefährlichen Hunden (sog. Rasseliste) lt. damaliger Gefahrhundeverordnung aufgeführt. Besteht diese Rasseliste weiterhin, die zurzeit generell mit dem erhöhten Steuersatz für Gefahrenhunde besteuert wird, könnte dies Rechtsstreitigkeiten provozieren. Die erhöhte Steuer für gefährliche Hunde darf zukünftig nur nach einer Einstufung als Gefahrhund durch die zuständige Behörde festgesetzt werden.
Die bisher als gefährlich aufgelisteten Hunde sind aus der Satzung heraus zu nehmen. Hunde werden zukünftig als gefährlich eingestuft, wenn sie auffällig geworden sind, z.B. weil sie Menschen oder Tiere verletzt haben oder unkontrolliert Tiere hetzen oder reißen und ihre Gefährlichkeit durch die zuständige Behörde festgestellt wurde.
Es ist daher auf jeden Fall notwendig, eine Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer bezüglich der Gefahrenhunderegelung zu beschließen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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69,4 kB
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93,2 kB
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