Beschlussvorlage - 12/367/2015-1
Grunddaten
- Betreff:
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Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Bauvoranfrage Umbau und Erweiterung eines Einfamilienhauses mit 2 Wohneinheiten und nachträgliche Nutzungserweiterung des Nebengebäudes
Am Riesenbett 1
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Entscheidung
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21.01.2016
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 35 BauGB für die Bauvoranfrage für den Umbau und die Erweiterung eines Einfamilienhauses mit zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück „Am Riesenbett 1“.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 35 BauGB für die nachträgliche Baugenehmigung und Nutzungsänderung für die Nebengebäude als Jagd- und Forstbetriebshütte mit Stallungen und Abstellräumen sowie sanitäre Einrichtungen und haustechnische Installationen für Jagdgesellschaften.
Anmerkung:
Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Bauvoranfrage wurde bereits in der Sitzung des Bauausschusses am 26.11.2015 beraten und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 35 BauGB erteilt.
Die Bauvoranfrage ist zwischenzeitlich modifiziert worden. Gestellt wird jetzt eine Bauvoranfrage nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB für den Umbau und Erweiterung eines Einfamilienhauses mit der Errichtung einer zweiten Wohneinheit. Der vorhandene Carport soll nun nicht mehr erweitert werden.
Weiterhin wird eine nachträgliche Nutzungserweiterung nach § 35 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB für die Nebengebäude beantragt. Nach § 35 Abs. 1 BauGB ist Bauen im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Bei § 35 Abs. 2 BauGB handelt es sich um sonstige Vorhaben die im Einzelfall zugelassen werden können, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist.
Für das Nebengebäude mit einer Größe von 34 m² liegt eine Baugenehmigung von 1932 als Wirtschaftsgebäude für den Forstbetrieb vor. Für die darüber hinausgehend errichteten Bauwerke (Carport, Stallungen und Erweiterung der Jagdhütte) liegen laut landschaftspflegerischen Fachbeitrag keine Baugenehmigungen vor, Details siehe Anlage.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,4 MB
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