Beschlussvorlage - 12/028/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB für die Bauvoranfrage für den Umbau und die Erweiterung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Bürgerstraße 24. Die Fragen 1 bis 7 werden wie folgt beantwortet:

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 4

Nr. 5

Nr. 6

Nr. 7

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt eine Ausnahme von der Veränderungssperre des Bebauungsplanes Nr. 11 für die Bauvoranfrage für den Umbau und die Erweiterung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Bürgerstraße 24.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Ernst-Anton-Straße/Bürgerstraße“ für die Bauvoranfrage für den Umbau und die Erweiterung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Bürgerstraße 24, zu erteilen.

Anmerkung:

Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr                  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Gestellt wird eine Bauvoranfrage für den Umbau und die Erweiterung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Bürgerstraße 24. Der neue Anbau soll in eingeschossiger Art erfolgen. Weiterhin soll der vorhandene ehemalige Stallanbau zu einer Wohnküche umgebaut und umgenutzt werden.

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des in Planung befindlichen Bebauungsplan Nr. 11. Das Grundstück hat eine Größe von 787 m².

Die Gebäudeteile haben folgende Größen:

Bestandshaus 8,62 m x 7,85 m = 67,67 m²

Anbau Neu 8,65 m x 5 m = 43,25 m²

Anbau Bestand 7,5 m x 3,5 m = 26,25 m²

Terrasse 7,5 m x ca. 5 m = 37,5 m²

Gesamt174,67 m²

Die GRZ würde dann 0,22 betragen.

 

Mit der Bauvoranfrage sollen folgende Fragen geklärt werden:
1. Ist der neue Anbau mit seinen Abmessungen an dieser Position zulässig?

2. Ist der neue Anbau mit dem dargestellten Satteldach zulässig?

3. Ist der neue Anbau alternativ auch mit einem Flachdach oder einem Pultdach zulässig?

4. Ist der neue Anbau mit einer weißen Fassade (wie Bestand zulässig)?

5. Ist der neue Anbau alternativ auch mit einem farbigen, auch dunklen Fassadenmaterial

zulässig?

6. Ist die Umnutzung des Bestandsanbaues in Wohnfläche zulässig? (Hinweis: Abstandsfläche auf öffentlicher Verkehrsfläche bis zu deren Mitte gemäße § 6 (2) LBO)

7. Ist ein Abriss und Ersatzbau an gleicher Stelle und im gleichen Umfang für den               Bestandsanbau zulässig?

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Nein

 

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Anlagen

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