Beschlussvorlage - 12/029/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB zum Befreiungsantrag für die Fällung von einer gemäß Bebauungsplan Nr. 7 geschützten Rotbuche (Baum 3) auf dem Grundstück Bismarckallee 20 c in Aumühle.

 

Des Weiteren erteilt die Gemeinde Aumühle das gemeindliche Einvernehmen für den Befreiungsantrag für die Fällung von zwei Sandbirken (Baum 1 und 2), die gemäß der Baumschutzsatzung der Gemeinde Aumühle geschützt sind.



Anmerkung:

Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr                  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Gestellt wird ein Befreiungsantrag für die Fällung einer gemäß Bebauungsplan Nr. 7 geschützten Rotbuche auf dem Grundstück Bismarckallee 20 c, Begründung siehe Anlage. Eine Ersatzpflanzung ist gemäß Bebauungsplan nicht gefordert.

 

Hinweis: Nach telefonischer Rücksprache mit dem Antragsteller soll das Grundstück soll nur ideell geteilt werden.


Des Weiteren wird ein Befreiungsantrag für die Fällung von zwei Sandbirken (Baum 1 und 2) gestellt, die gemäß der Baumschutzsatzung der Gemeinde Aumühle geschützt sind.

Der Baum 1 befindet sich unmittelbar im Baufeld des Hauses. Der Baum 2 hat eine Vitalitätsstufe von 2 (Schädigungsgrad 26 – 60 %) und befindet sich mit dem Stamm nicht im Baufeld und scheinbar auch nicht innerhalb der Abstandsfläche. Die Krone ragt aber in den Bereich der Abstandsfläche hinein. Die genaue Lage ist aus dem Lageplan nicht ersichtlich.

 

Gemäß der Baumschutzsatzung § 6 Abs. 2 kann einer Beseitigung von Bäumen zugestimmt werden, wenn
bei Durchführung eines Bauvorhabens, auf das Bauplanungsrechtlich Anspruch besteht, im Bereich des Baukörpers und der nach der LBO in der jeweils gültigen Fassung erforderlichen Abstandsflächen geschützte Bäume vorhanden sind und die Bäume auch bei einer zumutbaren Verschiebung oder Veränderung des Baukörpers nicht erhalten werden können.
Eine Verschiebung des Baukörpers ist nicht machbar.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Baumschutzsatzung ist keine Ersatzpflanzung oder Ersatzzahlungen für notwendige Fällungen von geschützten Bäumen im Bereich des Baufeldes bei genehmigten Bauvorhaben gefordert .

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Nein

 

 

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Anlagen

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