Berichtsvorlage - 03/049/2016

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:
 

Bürgerbegehren

 

Der Antrag des Bürgerbegehrens wird zurzeit von der Kommunalaufsicht des Kreises Hzgt. Lauenburg geprüft, welche über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet.

 

Das Bürgerbegehren muss in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner von mindestens 10% der Stimmberechtigten unterschrieben sein. Danach sind 266 Unterschriften vorzulegen und es wurden 319 gültige Unterschriften vorgelegt.

 

Das offizielle Prüfungsergebnis der Kommunalaufsicht liegt noch nicht vor. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind die Voraussetzungen für das Bürgerbegehren erfüllt.

 

Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht getroffen oder dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt bestehen rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu.

 

 

Bürgerentscheid

 

Im § 16g Gemeindeordnung (GO) ist bestimmt:

Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, wenn sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner mindestens 20% der Stimmberechtigten beträgt.

 

Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch Bürgerentscheid abgeändert werden.
 


Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der zuständige Ausschuss die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen in unveränderter Form oder in einer Form beschließt, die von den benannten Vertretungsberechtigten gebilligt wird.

 

 

 

 

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Anlagen

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