Beschlussvorlage - 03/050/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag 1 – Aufhebung Aufstellungsbeschluss:
Die Gemeindevertretung Dassendorf beschließt den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 vom 19.01.2016 aufzuheben.
 

Beschlussvorschlag 2 – Erneuter Aufstellungsbeschluss:

Der Bebauungsplan Nr. 27 für das Gebiet: „Nördlich der B 207, östlich Wendelweg, südlich der vorhandenen Sportanlagen, westlich Wohnbebauung Falkenring (B-Plan 18) soll geändert werden. Planungsziel ist die Umwandlung der Mischgebietsfläche in ein Allgemeines Wohngebiet, mit dem Ziel ____________ .

 

In der ursprünglichen Planung war die Unterbringung einer Pflegeeinrichtung oder eines Sozialdienstes auf der Mischgebietsfläche geplant. Bisher konnte diese Fläche nicht für diesen Zweck vermarktet werden.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes ist ein Stadtplanungsbüro zu beauftragen.

 

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 wird gemäß § 13a Abs. 3 BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

Von einer frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit für die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird abgesehen, weil das Thema bereits in der 1. Einwohnerversammlung der Gemeinde Dassendorf am 22.03.2016 umfangreich vorgestellt worden ist.

Von einer frühzeitigen Unterrichtung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen.


Anmerkung:

Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr                  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung hat am 19.01.2016 den Aufstellungsbeschluss für die 1. Ände-rung des Bebauungsplanes Nr. 27 gefasst. Der Planungsstand wurde der Öffentlichkeit in der 1. Einwoh­nerversammlung der Gemeinde Dassendorf am 22.03.2016 umfangreich vorgestellt. Von Anliegern wurde ein Bürgerbegehren gegen die bisherige Planung eingereicht (siehe Tagesordnungspunkt Nr. 6, Vorlage Nr. 03/049/2016).

 

Da die Gemeinde über die Planungshoheit verfügt, kann sie überdenken, ob eine andere Planungsalternative verfolgt werden soll, wie z. B. vier Einfamilienhäuser, zwei Einfamilienhäuser und ein Doppelhaus oder das bisherige Baufeld des MI bleibt und nur die Nutzung wird in WA geändert.

Als Anlage sind die Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 27 sowie 2 mögliche Varianten zur Änderung der Baufelder für Einfamilienhäuser beigefügt und der Lageplan vom Bauvorhaben des Investors.

 

Gemäß § 42 Abs. 2 BauGB könnte die Gemeinde schadensersatzpflichtig sein, wenn die zulässige Nutzung eines Grundstückes innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert wird. Dies wurde im städtebaulichen Vertrag deutlich eingeschränkt.

Im städtebaulichen Vertrag zwischen der Gemeinde Dassendorf mit dem Vorhabenträger für den Bebauungsplan Nr. 27 ist im § 4 Abs. 5 folgendes geregelt:

„Ansprüche des Vorhabenträgers auf Schadensersatz aufgrund von eventuellen Planänderungen werden vom Vorhabenträger nicht geltend gemacht werden, soweit dieser Bereich durch eine Änderung des Bebauungsplanes als Bauland verbleibt.“

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Der Grundstückseigentümer erklärt sich bereit, die Kosten für die Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 27 zu tragen.
 

 

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Anlagen

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