Beschlussvorlage - 12/055/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB für die Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit 2 Wohneinheiten sowie eines weiteren Einfamilienhauses mit einer Wohneinheit auf dem Grundstück „Emil-Specht-Allee 13“. Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 4 werden nicht erteilt.

 

Ob die Bebaubarkeit aus artenschutzrechtlichen Gründen möglich ist, ist von der Bauaufsicht zu prüfen.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Oberförsterkoppel“ für die die Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit 2 Wohneinheiten sowie eines weiteren Einfamilienhauses mit einer Wohneinheit auf dem Grundstück „Emil-Specht-Allee 13“, zu erteilen.

Anmerkung:

Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr                  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Gestellt wird eine Bauvoranfrage für die die Errichtung eines Einfamilienhauses mit 2 Wohneinheiten sowie eines weiteren Einfamilienhauses mit einer Wohneinheit auf dem Grundstück „Emil-Specht-Allee 13“.

Das Grundstück soll quer geteilt werden, sodass das Haus mit den 2 Wohneinheiten auf ein Grundstück steht und das Gebäude mit einer Wohneinheit auf dem anderen Grundstück. Jedes Grundstück erhält eine eigene Zufahrt.

 

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplan Nr. 4 „Oberförsterkoppel“ der Gemeinde Aumühle. Im Bebauungsplan ist für das Grundstück folgendes festgesetzt: WR, 2 Vollgeschosse, GRZ 0,15, GFZ, 0,2, Mindestgrundstücksgröße 1.300 m², Einzelhaus, offene Bauweise.

Weitere Festsetzungen sind: Mindestabstand des Gebäudes von 5 m zur hinteren und zur seitlichen Grundstücksgrenze, pro Wohneinheit max. 30 m² Stellplätze und/oder Garagen, je Grundstück eine Zufahrt, Mindestabstand von Garagen und Stellplätzen von 1,5 m zu den seitlichen Grundstücksgrenzen. Diese Vorgaben werden alle erfüllt.


Im Bebauungsplan ist mitten auf dem Grundstück ein Baum zum Erhalt festgesetzt. Im Lageplan ist es der Baum, der bei der Flurstücksnummer 150/21 steht. Dieser Baum soll erhalten bleiben.

 

In dem einfachen Bebauungsplan ist kein Baufeld eingezeichnet. Nach § 34 BauGB muss sich das Vorhaben mit der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügen. Das Gebäude mit den 2 Wohneinheiten hat nur einen Abstand von 3,0 m zur vorderen Grundstücksgrenze und fügt sich damit nicht in die nähere Umgebung ein. Das gegenüberliegende Gebäude Emil-Specht-Allee 22 (alte Post) und das westliche Gebäude auf dem Eckgrundstück Lindenstraße 16 /Emil-Specht-Allee haben einen Abstand von ca. 4,50 m zur Emil-Specht-Allee. Dieser Mindestabstand sollte zum Erhalt der lockeren Bebauung eingehalten werden. 

 

Weiterhin ist eine artenschutzrechtliche Potentialabschätzung vorhanden, die auf das Vorhandensein von Heuschrecken und Ameisen verweist und eine weitere Begutachtung empfiehlt.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Nein
 

 

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Anlagen

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