Beschlussvorlage - 12/075/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Aumühle beschließt für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 für das Gebiet: „Bürgerstraße, Ernst-Anton-Straße, Mortagneweg und Weidenstieg“ einen Verfahrenswechsel durchzuführen. Der Bebauungsplan wird zukünftig im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt.

Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 11 vom 08.November 2012 bleibt ansonsten bestehen.

 

Der Wechsel des Verfahrens nach § 13a BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 2 BauGB).

Anmerkung:

Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr                  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung Aumühle hat in der Sitzung am 8. November 2012 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 11 für das Gebiet: „Bürgerstraße, Ernst-Antonstraße, Mortagneweg und Weidenstieg gefasst. Aufgrund der Größe des Gebietes wurde davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan im normalen Verfahren nach § 2 BauGB aufgestellt wird.

Ein Bebauungsplan darf nach § 13 a Abs. 1 BauGB nur im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 m². Das beschleunigte Verfahren darf bei einer Größe von mehr als 20.000 bis weniger als 70.000 m² nur angewendet werden, wenn eine Vorprüfung ergibt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § a Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären.

 

Eine Vorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 11 hat jetzt ergeben, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, sodass der Plan im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden kann.

 

Der Vorteil für die Gemeinde ist, dass keine Ausgleichszahlungen für die zusätzlichen Versiegelungsmöglichkeiten zu zahlen sind, sondern evtl. nur aus artenschutzrechen Gründen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Nein

 

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