Beschlussvorlage - 03/083/2016
Grunddaten
- Betreff:
-
Zentrale Wasserversorgung;
Hier: Versorgung des Grundstückes Bargkoppel Nr. 8 a und 8 b
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt II.1 - Haushalt, Versicherungen
- Bearbeitung:
- Ingo Jäger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Umwelt und Sicherheit der Gemeinde Dassendorf
|
Entscheidung
|
|
|
|
16.08.2016
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt und Sicherheit der Gemeinde Dassendorf beschließt, dass die gemeindliche Wasserversorgung als Versorgungsunternehmen im Sinne der AVBWasserV
- den Betriebsführer der gemeindlichen Wasserversorgung beauftragt, die Erfüllung der Vorgaben gem. § 12 AVBWasserV (Kundenanlage) für die Anschlussleitungen zu den Wohngebäuden Bargkoppel Nr. 8a und Nr. 8b in Zusammenarbeit der Anschlussnehmerin bzw. deren Auftragnehmer zu dokumentieren – ggf. unter Hinzuziehung von Lieferscheinen und Materialrechnungen,
- für die beiden Wohngebäude Bargkoppel Nr. 8a und Nr. 8b auf die Anwendung der Regelung gem. Punkt 4.2 S.2 der Anlage 1 der Gemeinde Dassendorf zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) – Ergänzende Bestimmungen – (Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so kann das VU für jedes dieser Gebäude, die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen anwenden.) widerruflich verzichtet, sofern und solange die Vorgaben der AVBWasserV erfüllt sind sowie Schadenersatzansprüche aus der Versorgung über einer Kundenanlage ausgeschlossen werden können,
- dem Anschlussnehmer eine Messeinrichtung an der Grundstücksgrenze in einem seitens des Anschlussnehmers entsprechend den Vorgaben des Betriebsführers der gemeindlichen Wasserversorgung zu stellenden Wasserzählerschacht einrichtet mit der Maßgabe, dass hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluss und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung von § 10 Abs. 3 AVBWasserV (Hausanschluss als Betriebsanlage des Wasserversorgungsunternehmens) abweichende Regelungen gelten,
- die Versorgung der beiden Wohngebäude Bargkoppel Nr. 8a und Nr. 8b über eine Kundenanlage solange nicht beanstandet, solange die Einhaltung der Regelungen zu Kundenanlagen gem. § 12 AVBWasserV und ggf. weiterer technischer Anforderungen analog § 17 AVBWasserV (Technische Anschlussbedingungen) nachgewiesen werden können sowie sich Wasserzählerschacht, Kundenanlage und Gebäude vollständig auf einem zusammenhängenden Grundbesitz befinden, der eine wirtschaftliche Einheit bildet, und
- eine Regelung mit der Anschlussnehmerin trifft, mit der die Erstattung von Mehrkosten, die sich aus dem Betrieb incl. Instandhaltung der Zählerstranke im Vergleich zu einer Standardhauswassermesseinrichtung errechnet, gewährleistet ist.
Anmerkung:
Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Dieser Beschlussvorlage gingen u.a. zwei Gespräche zwischen Vertretern der künftigen Anschlussnehmerin und dem FD II-1 voraus.
Im ersten Gespräch sei seitens eines Vertreters der künftigen Anschlussnehmerin berichtet worden, dass wesentliche Teile einer Hausanschlussleitung in Eigenregie dieser Anschlussnehmerin entstanden seien und diese (Teil-)Hausanschlussleitung nun an das Versorgungsnetz einzubinden / zu übernehmen sei.
Die Errichtung auch von Teilen einer Hauswasseranschlussleitung in Eigenregie von Anschlussnehmern entspricht nicht der offenkundigen Interessenlage der gemeindlichen Wasserversorgung:
- Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen in dessen Eigentum.
- Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse werden vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.
- Der Hausanschluss wird durch das vom Wasserversorgungsunternehmen beauftragte Unternehmen, die Holsteiner Wasser GmbH, hergestellt.
Weder der Anschlussnehmer, noch ein von ihm beauftragter Unternehmer, ist befugt, den Anschluss an die Versorgungsleitung vorzunehmen.
Über die rechtlichen Aspekte hinaus hat sich der Betriebsführer der gemeindlichen Wasserversorgung unter Berücksichtigung technischer Aspekte geäußert (Anlage 1).
Relativierend hierzu wurden gemeinsam mit dem Betriebsführer der gemeindlichen Wasserversorgung Kriterien für eine Einbindung / Übernahme solcher (Teil-)Hauswasseranschlussleitungen formuliert (Anlage 2) und der Anschlussnehmerin mitgeteilt.
Es kam zu einem zweiten Gespräch mit dem FD II-1. Diesem Gespräch nach sei die in Eigenregie der Anschlussnehmerin entstandenen (Teil-)Hauswasseranschlussleitung nicht für eine Einbindung an das Versorgungsnetzt und Übernahme geplant und erstellt worden. Diese Leitung sei als Privatleitung konzipiert; d.h. zwischen der Versorgungsleitung der gemeindlichen Wasserversorgung in der Bargkoppel und dieser Privatleitung sei die Errichtung eines Wasserzählerschachts mit entsprechender Zählertraverse abzustimmen. Einzelne Details im Gespräch schienen darauf hinzudeuten, dass eventuell nicht alle Punkte aus dem Katalog der Einbindungs- / Übernahme-Kriterien vollumfänglich erfüllt würden.
Um die Zusatzkosten einer Messeinrichtung an der Grundstücksgrenze incl. Wasserzählerschacht hier kompensieren zu können und die in Eigenregie der Anschlussnehmerin entstandenen (Teil-)Hauswasseranschlussleitung wirtschaftlich darstellen zu können, wären die veranschlagten Werklieferungskosten des Betriebsführers der gemeindlichen Wasserversorgung seitens der Auftragsnehmer der Anschlussnehmerin mehr als zu halbieren.
Gem. § 10 Abs. AVBWasserV bestimmt das Wasserversorgungsunternehmen Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse nach Anhörung des Anschlussnehmers und Wahrung seiner berechtigten Interessen. Diese Rechte und Pflichten sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung „berechtigter Interessen“ haben die Interessen das Wasserversorgungsunternehmen hinsichtlich „ „Versorgungsicherheit“, „Gleichbehandlung aller Anschlussnehmer“, „Minderung des Haftungsrisikos“ sowie „nicht absehbare Entwicklung der Eigentumsverhältnisse“ Vorrang“[1].
Ferner berechtigt § 12 Abs. 2 AVBWasserV (Anforderungen an Kundenanlagen) Wasserversorgungsunternehmen, die Ausführung der Arbeiten an Kundenanalgen zu überwachen. Hierzu ist der Kommentierung folgendes zu entnehmen: „Werden bei der Überwachung Mängel aber festgestellt, die eine Gefahr für Leib und Leben bedeuten, so muß das Wasserversorgungsunternehmen die Versorgung ablehnen oder einstellen, da es sich andernfalls Schadenersatzansprüche aussetzen kann“[2].
Die Krux liegt darin, im Sinne der Satzung der Gemeinde Dassendorf über den Anschluss
an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) das „Gesicht“ zu wahren, über den guten Willen hinaus verantwortungsbewusst zu handeln, die Initiative unter Wahrung der vorrangigen Interessen einer Einrichtung der Daseinsvorsorge zu ergreifen und die gemeindliche Wasserversorgung im Rahmen AVBWasserV agieren zu lassen anstatt Standards dauerhaft aufzugeben.
[1] Klaus-Dieter Morell: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser – Kommentar. Erich Schmidt Verlag, Berlin. Erg.-Lfg. VII/14 E § 10 S.7
[2] ebenda. Erg.-Lfg. XI/10 E § 12 S.13
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
161,7 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
18,9 kB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
915,1 kB
|
