Beschlussvorlage - 12/084/2016
Grunddaten
- Betreff:
-
Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses
Eichenweg 6
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Entscheidung
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08.09.2016
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister die Genehmigung nach Erhaltungssatzung Kuhkoppel für den Abbruch des Hauses Eichenweg 6 zu erteilen.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB zum Befreiungsantrag für die Fällung einer gemäß Bebauungsplan geschützten Rotbuche auf dem Grundstück Eichenweg 6.
Für die gefällte Rotbuche ist gemäß Bebauungsplan Nr. 2 eine Ersatzpflanzung im Verhältnis 1:2 auf dem Grundstück Eichenweg 6 vorzunehmen. Die Qualität der Ersatzpflanzung orientiert sich an der Baumschutzsatzung Aumühle. Der Antragsteller hat zwei einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18- 20 cm in 100 cm Höhe, Hochstamm, 3 x verpflanzt, zu pflanzen. Die Ersatzpflanzungen sind innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Fällens vollständig vorzunehmen und durch geeignetes Material (Fotos, Kaufbelege etc.) nachzuweisen. Die Bäume sind dauerhaft geschützt und dürfen nicht gefällt werden, auch wenn sie den Stammumfang von 80 cm noch nicht erreicht haben.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Eichenweg 6. Die Vorgaben des Bebauungsplanes Nr. 2 bezüglich der Zufahrt und der maximalen Größe der Stellplätze je Wohneinheit sind einzuhalten. Dies gilt ebenso für die Größe der GFZ 2, die der Antragsteller gegenüber der Bauaufsicht nachzuweisen hat.
Anmerkung:
Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gestellt wird ein Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Eichenweg Nr. 6. Das Bestandshaus soll abgebrochen werden. Weiterhin wird ein Befreiungsantrag für die Fällung einer Rotbuche gestellt.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 „Kuhkoppel“. Von dem vorherigen Eigentümer des Grundstückes wurde eine Bauvoranfrage für den Neubau eines Einfamilienhauses gestellt. Das Verfahren wurde aber im Juni 2016 eingestellt, weil die nachgeforderten Unterlagen nicht eingereicht wurden. Um welche Unterlagen es sich handelt ist dem Amt nicht bekannt.
Im Bebauungsplan ist festgesetzt: WR, ein Vollgeschoss, GRZ 0,15, GFZ 0,2, Mindestgrundstücksgröße 1.100 m², Einzelhaus, offene Bauweise.
Bei der GFZ-Berechnung sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in den Dach- und Kellergeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. Für die Hauptgebäude ist eine Mindestabstandsfläche von 5,0 m zu den seitlichen Grundstücksgrenzen einzuhalten.
Das Grundstück hat eine Größe von 1.433 m² und soll ideell geteilt werden. Ein Lageplan mit den eingezeichneten Nebenanlagen wie Zufahrt und Stellplatzflächen fehlen dem Antrag. Von daher ist eine Überprüfung der GRZ 2 nicht möglich.
Die anderen Vorgaben werden des Bebauungsplanes werden eingehalten.
Für die Errichtung des Hauses ist die Fällung der gemäß B-Plan geschützten Rotbuche, Stammumfang 248 cm, notwendig, da das Haus deutlich in den Kronenbereich des Baumes reicht. Eine andere Stellung des Hauses ist auf dem Grundstück nicht möglich damit der Baum nicht gefällt werden muss. Gemäß dem Baumgutachten ist der Baum im März 2016 nicht verkehrssicher. Die Verkehrssicherheit kann durch Pflegemaßnahmen aber wieder erreicht werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,5 MB
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2
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(wie Dokument)
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2,5 MB
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