Beschlussvorlage - 12/096/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m § 34 BauGB für den Befreiungsantrag für die Überschreitung des Versiegelungsgrades von 50 % für die befestigten Flächen vor dem Carport auf dem Grundstück „Sachsenwaldstraße 29“.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister eine Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Kuhkoppel“ für den Befreiungsantrag für die Überschreitung des Versiegelungsgrades von 50 % für die befestigten Flächen vor dem Carport auf dem Grundstück „Sachsenwaldstraße 29“ zu erteilen.

Anmerkung:

Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr                  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Gestellt wird ein Befreiungsantrag für die Überschreitung des Versiegelungsgrades auf dem Grundstück „Sachsenwaldstraße 29“.

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 2 „Kuhkoppel“. Bei den textlichen Festsetzungen im Teil B ist unter Ziffer II Nr. 1 geregelt, dass auf den privaten Grundstücksflächen Gehwege, Zufahrten und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen sind. Der Versiegelungsgrad dieser befestigten Flächen darf maximal 50 % betragen. Eine Grundstückszuwegung von maximal 1,25 m bleibt hiervon unberührt.

Weiterhin ist in dem Plan unter Ziffer I, Nr. 3.1 festgesetzt, dass pro Wohneinheit maximal 30 m² für Stellplätze und/oder Garagen zulässig sind. In dem Gebäude sind zwei Wohneinheiten vorhanden, sodass insgesamt 60 m² für Stellplätze genutzt werden könnten.

Der bestehende Carport hat eine Größe von ca. 3,50 m x 6,0 m = 21 m². Aufgrund der Länge der Zufahrt wird diese mit als Stellplatzfläche genutzt. Zusätzlich wurde die Fläche zwischen Carport und Haus gepflastert, weil in diesem Bereich ebenfalls das Wasser nicht abfließen konnte. Insgesamt wurden mit dem Carport 145,2 m² versiegelt. Bei einer Pflasterung mit einem Versiegelungsgrad von maximal 50 % würde das Wasser aufgrund der Lehmschicht unterhalb der Pflasterung stehen und könnte nicht hinreichend versickern, sodass im Winter die Pflasterung „hochfrieren“ würde.

 

Die Zufahrt wurde bereits errichtet und der Eigentümer benötigt eine nachträgliche Befreiung, weil jemand die Unzulässigkeit bei der Bauaufsicht angezeigt hat.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Nein

 

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Anlagen

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