Beschlussvorlage - 12/127/2016

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück „Emil-Specht-Allee 13“.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Oberförsterkoppel“ für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück „Emil-Specht-Allee 13“ zu erteilen.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB für den Befreiungsantrag für die Errichtung einer zweiten Zufahrt für das Grundstück „Emil-Specht-Allee 13“. Die östliche Zufahrt ist bei einer Grundstücksteilung und einer hinteren Bebauung gemeinsam zu nutzen.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB für den Befreiungsantrag für die Fällung der im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzten zwei Spitzahorne auf dem Grundstück „Emil-Specht-Allee 13“.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen für die Fällung der beantragen Rotbuche auf dem Grundstück „Emil-Specht-Allee 13, welche gemäß der Baumschutzsatzung der Gemeinde Aumühle und dem Naturschutzgesetz geschützt ist.

Anmerkung:

Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr                  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:
Gestellt wird ein Bauantrag für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit zwei Wohneinheiten für das Grundstück Emil-Specht-Allee 13. Des Weiteren wird ein Befreiungsantrag für die Fällung von 2 Ahornen gestellt, die im B-Plan zum Erhalt festgesetzt sind. Zusätzlich soll im südlichen Grundstücksbereich eine Rotbuche gefällt werden, die aufgrund des Stammumfanges von 261 cm nach dem Naturschutzgesetz geschützt ist.


Das Grundstück befindet sich in den Geltungsbereichen des Bebauungsplanes Nr. 4 „Oberförsterkoppel“ und der Erhaltungssatzung „Oberförsterkoppel“. Es gelten folgende Festsetzungen: WR, 2 Vollgeschosse, GRZ 0,15, GFZ 0,2, Mindestgrundstücksgröße 1.300 m², offene Bauweise, Hauptgebäude Mindestabstand von 5,0 m zur seitlichen Grundstücksgrenze, pro Wohneinheit sind max. 30 m² Stellplatzfläche zulässig, Carports und Stellplätze Mindestabstand von 1,50 m zur seitlichen Grundstücksgrenze und 3,0 m zur Straßenbegrenzungslinie, je Grundstück ist eine Zufahrt zulässig
Im Bebauungsplan ist der mittig auf dem Grundstück befindliche Ahorn zum Erhalt festgesetzt.

Das Bauvorhaben wurde bereits im Rahmen einer Bauvoranfrage vom Bauausschuss am 04. 07.2016 beraten und das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt. Bestandteil der Bauvoranfrage war ein zweites Wohnhaus auf dem südlichen Teil des Grundstückes, dieses ist nicht Gegenstand des jetzt gestellten Bauantrages. Der Bauvorbescheid von der Bauaufsicht liegt noch nicht vor, weil eine umfangreichere Artenschutzuntersuchung nachgefordert wurde. Das Gutachten konnte daher erst am 23.09.2016 fertiggestellt werden. Das Fazit des Gutachtens besagt, dass Artenschutzbestimmungen dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen.

Die Vorgabe der Gemeinde, dass das Gebäude einen Abstand von mindestens 7,0 m zur Straßenbegrenzungslinie haben muss, wird eingehalten. Pro Wohneinheit wird nur ein Stellplatz nachgewiesen. Im Bebauungsplan gibt es keine Vorgabe für eine Mindestanzahl oder -fläche für Stellplätze.

Da zurzeit das Grundstück noch nicht geteilt ist, benötigt der Antragsteller eine Befreiung für die zweite Zufahrt. Die östliche Zufahrt ist bei einer Grundstücksteilung und einer hinteren Bebauung gemeinsam zu nutzen.

Die anderen Vorgaben des Bebauungsplanes werden eingehalten.

Die beantragte Fällung der Rotbuche ist derzeit kritisch zu beurteilen. Die Gemeinde hat ihr Einvernehmen für die Fällung im Rahmen der Bauvoranfrage bei der Bebauung mit einem zweiten Wohnhaus in Aussicht gestellt. Für die Errichtung des Gebäudes liegt aber noch kein Bauantrag vor. Im Baumgutachten wird im letzten Absatz aufgeführt: „Ein Erhalt der Buche Nr. 42 ist grundsätzlich möglich. Dies hängt von dem genauen Standort des Einzelhauses ab. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass der Baum erhebliche Vitalitätsmängel aufweist.“

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Nein
 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...