Beschlussvorlage - 12/128/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB zur Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Wohneinheiten für das Grundstück „Waldstraße 12“.

 

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Oberförsterkoppel“ zur Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Waldstraße 12 zu erteilen.

Anmerkung:

Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr                  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Gestellt wird eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Wohneinheiten für das Grundstück „Waldstraße 12“ in Aumühle.

 

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 4 „Oberförsterkoppel“. Für das Grundstück gelten die Festsetzungen: WR, 2 Vollgeschosse, GRZ 0,15, GFZ 0,2, Mindestgrundstücksgröße 1.100 m², offene Bauweise, Hauptgebäude 5,0 m Mindestabstand zur seitlichen Grundstücksgrenze, je Grundstück eine Zufahrt, max. 30 m² Stellplätze pro Wohneinheit, Carport 1,5 m Mindestabstand zur seitlichen Grundstücksgrenze.

In Ziffer II Nr. 4 ist festgesetzt, dass in allen Baugebieten nur geneigte Dächer zugelassen sind. Die Dachneigung der Hauptgebäude muss mind. 20° bis 48° betragen.

 

Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB nach Art, Maß, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein. Die Bebauungstiefe des Nachbargebäudes auf dem Grundstück Waldstraße 10 wird nicht überschritten.

 

Die Anbauten im Erdgeschoss sollen eingeschossig mit einem Flachdach errichtet werden. Wenn diese als untergeordnet eingestuft werden würden, wäre dies zulässig. Die Festsetzung der Dachneigung bezieht sich auf die Hauptgebäude. Ob diese untergeordnet sind, ist kritisch zu beurteilen. Die Gesamtfläche des Gebäudes beträgt 208 m², davon sollen 65 m² mit einem Flachdach errichtet werden. Für die Beurteilung ist auch die Bestandssituation der Anbauten in der näheren Umgebung entscheidend

 

Weiterhin wird die Fällung einer schrägstehenden Birke beantragt. Der Baum unterliegt der Baumschutzsatzung der Gemeinde Aumühle. Da der Baum nicht baubehindernd ist, obliegt die Entscheidung dem Ordnungsamt und nicht dem Bauausschuss. Der Antrag ist an den Fachdienst weitergeleitet..

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Nein

 

 

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Anlagen

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