Beschlussvorlage - 12/131/2016
Grunddaten
- Betreff:
-
Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Bauvoranfrage für eine gewerbliche Nutzung, Anzahl an Parkplätzen, Verlegung der Zufahrt, Entfernung des Zauns, Abbruch des Wohnhauses, Doppelgarage und der Schuppen, Grundstücksteilung
Große Straße 20
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Entscheidung
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09.11.2016
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05.12.2016
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Erledigt
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die beiden ersten Fragen der Bauvoranfrage zur gewerblichen Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück „Große Straße 20“ und der damit verbundenen Nachweispflicht von Stellplätzen und die Anzahl an notwendigen Stellplätzen ist durch die Bauaufsicht des Kreises zu beantworten.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle bittet die Bauaufsicht um Überprüfung, ob eine teilweise gewerbliche Genehmigung des Bestandsgebäudes vorliegt.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Billenkamp“ für die Bauvoranfrage auf dem Grundstück „Große Straße 20“ zu folgenden Punkten zu erteilen:
- Entfernung des Zaunes und Pflasterung des Vorgartens
- Abriss des Wohnhauses
- Abriss der Doppelgarage
- Abriss der hinter dem Wohnhaus befindlichen Schuppen
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle stellt im Rahmen eines Bauantrages die Erlaubnis zur Verlegung der Grundstückszufahrt auf die rechte Seite der im B-Plan Nr. 9 geschützten Eiche für das Grundstück „Große Straße 20“ in Aussicht. Nach der Herstellung der neuen Zufahrt ist die bisherige Zufahrt innerhalb von drei Monaten auf Kosten des Antragstellers zu schließen und der Gehweg hochzusetzen.
Die geplante Grundstücksteilung bedarf keiner Genehmigung seitens der Gemeinde Aumühle. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 9 sind zwingend einzuhalten. Eine Überschreitung der GRZ 2 wird nicht erteilt und für jede Wohneinheit sind zwei Stellplätze bis zu einer Gesamtnettostellplatzfläche von 36 m² vorzusehen.
Anmerkung:
Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gestellt wird eine Bauvoranfrage für diverse Details für das Grundstück „Große Straße 20“ in Aumühle. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 9 „Billenkamp“.
Für das Grundstück gilt folgende Festsetzung: MI, 2 Vollgeschosse, GRZ 0,4, GFZ 0,6, GGH 11,0 m, Dachneigung 24° - 38, offene Bauweise, 2 Stellplätze pro Wohneinheit
Die beiden ersten Fragen der Bauvoranfrage müssen seitens der Bauaufsicht beantwortet werden. Im Bebauungsplan sind keine Angaben über das Erfordernis des Nachweises von Stellplätzen bei einer gewerblichen Nutzung von Gebäuden vorhanden.
Frage 1: Ist bei einer gewerblichen Nutzung des Erdgeschosses der Nachweis von Stellplätzen auf dem Grundstück nötig und welche Anzahl von Stellplätzen ist notwendig?
Frage 2: Besteht eine Baugenehmigung für eine frühere gewerbliche Nutzung? Ist bei Wiederaufnahme der gewerblichen Nutzung ein Stellplatznachweis notwendig?
Das Gebäude soll vor einigen Jahren teilweise gewerblich genutzt worden sein (Immobilienmaklerbüro). Zwischenzeitlich wird es vollständig zu Wohnzwecken genutzt. Eine Baugenehmigung des Hauses oder eine Genehmigung einer Nutzungsänderung ist im Archiv des Amtes nicht vorhanden. Die Anfrage beim Archiv des Bismarckturms, ob eine historische Bauakte vorhanden ist, wird gerade geprüft.
Für das Grundstück gilt auch die Erhaltungssatzung „Billenkamp“.
Folgende Punkte bedürfen nur der Genehmigung nach der Erhaltungssatzung:
- Entfernung des Zaunes und Pflasterung des Vorgartens
- Abriss des Wohnhauses
- Abriss der Doppelgarage
- Abriss der hinter dem Wohnhaus befindlichen Schuppen
Da der Zaun eine bauliche Anlage ist, bedarf dessen Entfernung einer Genehmigung nach der Erhaltungssatzung. Die geplante Pflasterfläche ist in der GRZ 2 miteinzurechnen. Bei anderen gewerblich genutzten Gebäuden in der Straße ist ebenfalls kein Vorgarten mehr vorhanden und der Bereich gepflastert.
Verlegung der Grundstückszufahrt: Die bisherige Zufahrt soll nach Abbruch der Doppelgarage an der rechten Seite der geschützten Eiche vorbei geführt werden.
Grundstücksteilung: Das Wohnhaus hat eine Grundfläche von ca. 145 m². Das Grundstück direkt an der Großen Straße hätte eine Größe von ca. 540 m². Bei einer GRZ von 0,4 beträgt die überbaubare Grundstücksfläche maximal 210 m² und die GRZ 2 mit allen versiegelten Flächen 324 m². Die Anzahl der vorhandenen Wohnungen und der damit notwendigen Stellplätze ist nicht bekannt. Die Teilung des Grundstückes bedarf keiner Genehmigung seitens der Gemeinde. Es müssen aber alle planungsrechtlichen Vorgaben des Bebauungsplanes eingehalten werden. Ausnahmen und Befreiungen für die Überschreitung der GRZ 2 sollten nicht erteilt werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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467,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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