Beschlussvorlage - 12/161/2016
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuwahl der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden (Antrag der CDU Fraktion)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst I,1 - Zentrale Dienste
- Bearbeitung:
- Annette Barth
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Aumühle
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Entscheidung
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15.12.2016
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung wählt Herrn Knut Suhk als stellvertretenden Vorsitzenden für den Personal- und Koordinierungsausschuss.
Die Gemeindevertretung wählt Herrn Torsten Gräper als stellvertretenden Vorsitzenden für den Finanzausschuss.
Die Gemeindevertretung wählt Herrn Peter Krüger-Herbert als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretenden Vorsitzenden für den Ausschuss für Kultur, Bildung und Sport.
Die Gemeindevertretung wählt Herrn Volker Johannsen als stellvertretenden Vorsitzenden für den Bauausschuss.
Die Gemeindevertretung wählt Frau Carolin Rohling als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzenden für den Umweltausschuss.
Die Gemeindevertretung wählt Frau Irmtraud Edler als stellvertretende Vorsitzende für den Sozial- und Liegenschaftsausschuss.
Die Gemeindevertretung wählt Frau Sabine Bartmann-Hein als stellvertretende Vorsitzende für den Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung.
Anmerkung:
Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach § 46 Abs. 5 GO wählt die Gemeindevertretung die stellvertretenden Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse (zwingende Vorschrift). Aufgrund der engen politischen Verbindung zwischen Ausschussarbeit und der Arbeit in der Gemeindevertretung ist nur das Verhältniswahlverfahren vorgeschrieben. Das Vorschlagsrecht steht den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Höchstzahlen (entsprechend § 33 Abs. 2 S. 2 GO) zu. Dies bedeutet, dass sich das Zugriffsverfahren nach Fraktionsstärke (Teilung der Sitzzahlen der Fraktion durch 0,5, 1,5, 2,5, 3,5, usw.) bestimmt, nicht nach abgegebenen Stimmen. Zählgemeinschaften o. ä. spielen keine Rolle.
Die Abstimmung erfolgt nach § 46 Abs. 5 S. 4 i. V. m. § 39 Abs. 1 GO. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, wenn auf sie mehr Ja- als Nein-Stimmen entfallen.
Bei gleicher Höchstzahl entscheidet gem. § 46 Abs. 5 S. 2 3. Halbsatz GO über die Reihenfolge das Los, dass die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht.
Finden vorgeschlagene Personen nicht die Mehrheit, verbleibt das Vorschlagsrecht unentziehbar bei der berechtigten Fraktion.
