Beschlussvorlage - 12/139/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung nimmt die zur Sitzung vorgelegte Gebührenkalkulation (Anlage 4) zustimmend zur Kenntnis.

 

Die Gemeindevertretung beschließt, die jährliche Straßenreinigungsgebühr pro Meter Straßenfrontlänge ab dem 01.01.2018 auf 1,16 Euro festzusetzen.

 

Die Gemeindevertretung beschließt, die Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Aumühle ab dem 01.01.2018 in der vorliegenden Fassung zu erlassen.

Anmerkung:

Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr                  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Die Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Aumühle ist letztmalig am 10.02.2012 geändert worden. Die Reinigungsgebühren betragen seit dem 01.04.2012 je Meter Straßenfrontlänge 1,63 Euro jährlich.

Es war zu prüfen, ob der derzeitige Gebührensatz zu ändern ist.

Die Reinigung der Straßen erfolgt wöchentlich.

 

Ein erster Entwurf einer neuen Gebührensatzung wurde bereits am 25.11.2014 dem Finanzausschuss der Gemeinde Aumühle vorgelegt. Der Finanzausschuss empfahl der Gemeindevertretung, die jährliche Straßenreinigungsgebühr pro Meter Straßenfrontlänge auf 3 Euro ab 01.01.2015 anzuheben. Dieser Betrag sollte zum 01.01.2017 anhand der tatsächlichen Aufwendungen des Bauhofes für die genannten Leistungen überprüft werden, mit der Zielsetzung, ab 01.01.2017 85 % der tatsächlich anfallenden Kosten über die Straßenreinigungsgebühr zu erheben.

Die Gemeindevertretung Aumühle hat in ihrer Sitzung am 11.12.2014 die Tagesordnungspunkte Straßenreinigungssatzung und Gebührensatzung für die Straßenreinigung von der Tagesordnung genommen.

Ein Beschluss über die Anpassung der Gebührensatzung gibt es bis heute nicht.

 

Zwischenzeitlich wurden die tatsächlichen Kosten der Straßenreinigung sowie die Maßstabseinheiten für die Straßenreinigungsgebühr ermittelt, sodass die Gebührensatzung entsprechend angepasst werden konnte. (Anlage 1)

 

Ein wesentlicher Bestandteil der Überarbeitung der Satzung war die Festlegung und Ermittlung der Maßstabseinheiten für die Straßenreinigungsgebühr durch eine Fachfirma einschließlich der Neuberechnung der Eck- und Hinterliegergrundstücke.

 

Um die jährliche Straßenreinigungsgebühr für die einzelnen Grundstücke unter § 5 ermitteln zu können, musste die Gesamtstraßenfrontlänge von den zu reinigenden Straßen in der Gemeinde Aumühle festgelegt werden, damit eine Kalkulation durchgeführt werden konnte.

 

Bei der Berechnung des Gebührensatzes sind folgende Kosten umlagefähig und in die Gebührenkalkulation miteingeflossen:

  • Kosten für Straßenreinigung(§ 45 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 StrWG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 KAG); Kommentar, StrWG SH / 3.2011, Hoefer, Rn 44
  • Personalkosten (§ 45 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 StrWG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG); Kommentar, StrWG SH / 3.2011, Hoefer, Rn 42
  • Materialkosten(§ 45 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 StrWG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG); Kommentar, StrWG SH / 3.2011, Hoefer, Rn 42
  • Verzinsung (§ 45 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 StrWG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 KAG)
  • Abschreibungen nach Anschaffungskosten (§ 45 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 StrWG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 u. 4 KAG); Kommentar, StrWG SH / 3.2011, Hoefer, Rn 45

 

Die Kosten für die Entleerung öffentlicher Müllbehälter sowie für die Reinigung der Straßenabläufe sind nicht ansatzfähig und fließen somit ebenfalls nicht in die Reinigungsgebühr mit ein (Kommentar, StrWG SH / 3.2011, Hoefer, Rn 43).

Da die Übertragung der Kosten für die Laubbeseitigung rechtlich umstritten ist und die Kosten des Winterdienstes rechtlich nicht zweifelsfrei auf die Anwohner umgelegt werden können, werden hier die Kosten ebenfalls nicht berücksichtigt. Die Kosten werden von der Gemeinde übernommen.

 

Der Gemeindeanteil an den Straßenreinigungskosten liegt bei 20%. Dieser orientiert sich an den örtlichen Verhältnissen, insbesondere an dem Verhältnis zwischen der Anzahl der Anliegerstraßen und jene Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen (OVG SH, Urteil v. 15.05.2017 – KN 1/16 –, juris). Grundlage bei der Bemessung ist die Reinigungsfläche.

Im Gemeindegebiet sind ca. 42% der Reinigungsfläche Anliegerstraßen. Ausgehend von einem Gemeindeanteil von mind. 15% für Anliegerstraßen, 20% für Straßen mit hohem innerörtlichen Verkehr und 25% für Straßen mit Durchgangsverkehr ergibt sich ein einheitlicher Gemeindeanteil von 20%.

 

Die Straßenreinigungsgebühr errechnet sich wie folgt:

 

Kosten Straßenreinigung (inkl. Mwst.)42.390,64 Euro

Zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag2.119,53 Euro

(5% von 42.390,64 Euro)                                            

Gesamtkosten44.510,17 Euro

20% Gemeindeanteil8.902,03 Euro

 

Aufgrund der oben genannten Gründe wird empfohlen, einen Gebührensatz für die Straßenreinigung in Höhe von 1,16 Euro je Meter Straßenfrontlänge festzulegen.

 

Aufgrund der Anpassung der Gebührensatzung wurde auch die Straßenreinigungssatzung überarbeitet. Die neue Straßenreinigungssatzung wurde von der Gemeindevertretung am 09.11.2017 beschlossen und ist als Anlage 3 zur Kenntnis beigefügt.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:
 

im Verwaltungshaushalt:

Ja

Im Vermögenshaushalt:

Nein

Einnahmen:

ca. 35.000 €

Ausgaben:

Haushaltsstelle:

1.67500.11000

Haushaltsstelle:

 

voraussichtl. jährl. Folgeeinnahmen:


ca. 35.000 €

voraussichtl. jährl. Folgekosten:


 

Deckung:/Bemerkung:

Siehe Sachverhaltsdarstellung und Beschlussvorschlag

 

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Anlagen

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